Arbeits- und Gesundheitsschutz

Arbeitgeberhaftung bei Unfällen auf Betriebswegen
Organisiert der Arbeitgeber die Fahrt von oder zur Arbeitsstelle mit einem betriebseigenen Fahrzeug, haftet er für Schäden eines Arbeitnehmers nur, wenn er ihn vorsätzlich schädigt. (Leitsatz des Bearbeiters)
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.08.2004 – 8 AZR 349/03
Betriebliches Eingliederungsmanagement
Das betriebliche Eingliederungsmanagement ist auch bei nicht behinderten Arbeitnehmern durchzuführen. Es stellt zwar keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für eine krankheitsbedingte Kündigung dar, untermauert aber die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vor dem Ausspruch krankheitsbedingter Kündigungen. (Leitsatz des Bearbeiters)
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.07.2007 – 2 AZR 716/06
„Maus-Arm“ ist keine Berufskrankheit
Unter den Begriffen „Maus-Arm“ sowie „Tennis-Ellenbogen“ ist die die chronische Gelenkknochenentzündung RSI (repetitive strain injury) bekannt.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 15.12.2004 (2 K 1888/04.KO)
Anspruch auf rauchfreien Arbeitsplatz
1. Die Ausübung der unter anderem von § 5 Abs. 2 ArbStättV geschützten unternehmerischen Betätigungsfreiheit wird durch gesetzliche Verbote beschränkt. 2. Ist es durch Landesgesetz verboten, in Gaststätten Tabak zu rauchen, und fällt ein dort beschäftigter Arbeitnehmer außerhalb von Rauchergaststätten und Raucherräumen in den Schutzbereich dieses Rauchverbots, kann er nach § 618 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 5 Abs. 1 ArbStättV verlangen, auf einem tabakrauchfreien Arbeitsplatz beschäftigt zu werden. (Leitsätze des Gerichts)
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.05.2009 – 9 AZR 241/08
Urlaub bei langandauernder Krankheit
1. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/ 88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten nicht entgegensteht, nach denen ein Arbeitnehmer im Krankheitsurlaub nicht berechtigt ist, während eines Zeitraums, der in die Zeit des Krankheitsurlaubs fällt, bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. 2. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums auch dann erlischt, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat, weshalb er seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte. 3. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen für nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/ oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte. Für die Berechnung der entsprechenden finanziellen Vergütung ist das gewöhnliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers, das während der dem bezahlten Jahresurlaub entsprechenden Ruhezeit weiterzuzahlen ist, maßgebend. (Leitsätze des Gerichts)
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 20.01.2009 – C-350/06 und C-520/06
Keine Unterweisung ohne Gefährdungsanalyse
Der Betriebsrat kann bei der Unterweisung des Arbeitgebers mitgestimmen. Dies setzt aber eine durchgeführte Gefährdungsanalyse voraus.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 11.01.2011 - 1 ABR 104/09
Anspruch auf Gefährdungsbeurteilung
1. Arbeitnehmer haben nach § 5 Abs. 1 ArbSchG in Verbindung mit § 618 Abs. 1 BGB Anspruch auf eine Beurteilung der mit ihrer Beschäftigung verbundenen Gefährdung. 2. § 5 Abs. 1 ArbSchG räumt dem Arbeitgeber bei dieser Beurteilung einen Spielraum ein. Der Betriebsrat hat bei dessen Ausfüllung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen. Der einzelne Arbeitnehmer kann deshalb nicht verlangen, dass die Gefährdungsbeurteilung nach bestimmten von ihm vorgegebenen Kriterien durchgeführt wird. (Leitsätze des Gerichts)  
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.08.2008 – 9 AZR 1117/06