Gerichtsverfahren

Einigungsstellenspruch muss bestimmt genug sein
Aus dem Spruch der Eingungsstelle muss hervorgehen, welche tatsächlichen Umstände die Einigungsstelle als zu vermeidende Beeinträchtigung der Arbeitnehmer angesehen hat, sonst ist der Spruch mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.11.2005 - 1 ABR 50/04
Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben
Arbeitnehmer müssen zwingend innerhalb von 3 Wochen gegen eine Kündigung klagen.
Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 01.07.2005 - 2 Ta 94/05
Im Arbeitsgerichtsverfahren trägt jede Partei ihre Kosten selbst
§ 12 a I ArbGG ist nicht verfassungswidrig
LAG Thüringen, Urteil vom 07.02.2002 - 8 Ta 99/2001
Klage gegen Diplomaten
Diplomaten eines ausländischen Staates sind gegen arbeitsgerichtliche Klagen immun.
ArbG Berlin, Urteil vom 14. Juni 2011 - 36 Ca 3627/11 -