Jugend- und Auszubildendenvertretung
Abschlussprüfung nach Ablauf der Berufsausbildungszeit verlängert nicht die Ausbildungszeit
Ein Berufsausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit. Es verlängert sich nicht über die vereinbarte Zeit hinaus bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung, wenn diese erst später stattfindet. Das Berufsbildungsgesetz sieht für diesen Fall keine automatische Verlängerung vor. Eine Verlängerung findet nur statt, wenn der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht bestanden hat.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.03.2007 - 9 AZR 494/06
Weiterbeschäftigung nur im Ausbildungsbetrieb
Die Frage, ob ein Arbeitgeber einen Auszubildendenvertreter nach dem Ende der Ausbildung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernehmen muss, hängt davon ab, ob allein im Ausbildungsbetrieb ein entsprechender freier Arbeitsplatz vorhanden ist. Andere Betriebe des Unternehmens müssen dagegen nicht berücksichtigt werden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.11.2006 - 7 ABR 15/06
Wettbewerbsverbot gilt auch für Auszubildende
Ein Auszubildender darf während der Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses keinen Wettbewerb zu Lasten seines ausbildenden Arbeitgebers betreiben.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.09.2006 - 10 AZR 439/05
Ausbildung darf vom Nachweis der gesundheitlichen Eignung abhängig gemacht werden
Ausbildungsverträge (hier: zur Krankenpflegerin) können unter der aufschiebenden Bedingung abgeschlossen werden, dass der Auszubildende seine gesundheitliche Eignung für den Beruf nachweist. Hierin liegt keine unzumutbare Benachteiligung des Auszubildenden.
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 12.09.2006 - 9 Sa 2313/05
Zurückstellung vom Grundwehrdienst bei Aussicht auf unbefristeten Arbeitsvertrag
Hat der Wehrpflichtige die konkrete Aussicht auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag, kann dies der Einberufung zum Grundwehrdienst entgegenstehen. Das entschied die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden am 12.06.2006 in einem gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Klageverfahren.
Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 12.06.2006 - 10 K 803/06 (nicht rechtskräftig)
Vereinbarung Rückzahlung Ausbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Haben die Parteien in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag vereinbart, dass ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf einer bestimmten Frist vom Arbeitgeber übernommene Ausbildungskosten zurückzahlen muss, ohne dass es auf den Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ankommt, ist diese Rückzahlungsklausel unwirksam.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.04.2006 - 9 AZR 610/05
Weiterbeschäftigung nur bei Ausbildungsvertrag mit dem Arbeitgeber
Nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG gilt zwischen einem Auszubildenden, der Mitglied des Betriebsrats oder eines der anderen dort genannten Betriebsverfassungsorgane ist, und dem Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, wenn der Auszubildende in den letzten drei Monaten vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses vom Arbeitgeber schriftlich die Weiterbeschäftigung verlangt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.08.2005 - 7 AZR 553/04
Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis nach vorhergehendem Arbeitsverhältnis
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit, die mindestens einen Monat dauern muss und höchstens drei Monate betragen darf (§ 13 BBiG)*. Das gilt auch dann, wenn das Ausbildungsverhältnis sich an ein Arbeitsverhältnis anschließt. Haben die Parteien im Berufsausbildungsvertrag die höchstzulässige Probezeit von drei Monaten vereinbart, ist die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit nicht auf die Probezeit anzurechnen, auch nicht, soweit die gesetzliche Mindestfrist von einem Monat überschritten wird.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.12.2004 - 6 AZR 127/04
Erstattung von Ausbildungskosten
Der Kläger wurde ab dem 1. Juni 1999 bei der Beklagten als Flugzeugführer beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag vom 10. März 1999 erfolgte die Einstellung unter der Bedingung, dass er eine Musterberechtigung für einen bestimmten Flugzeugtyp erwirbt. Die Beklagte erklärte sich bereit, die dem Kläger durch den Besuch einer externen Flugschule entstehenden, darlehensfinanzierten Ausbildungskosten in Höhe von 34.000 DM einschließlich der Zinsen zu erstatten. Die Rückzahlung war auf drei Jahre verteilt, wobei jeweils nach Ablauf eines Beschäftigungsjahres ein Drittel der Ausbildungskosten fällig sein sollte. Nachdem der Kläger das Arbeitsverhältnis zum 30. November 2000 gekündigt hatte, verlangte er die Erstattung des Restbetrags der von ihm verauslagten Ausbildungskosten.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.2004 - 6 AZR 552/02
Wartezeit bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach Übernahme eines Azubis in ein Arbeitsverhältnis
Der Kläger absolvierte bei der Beklagten eine dreijährige Berufsausbildung zum Dachdecker. Nach bestandener Gesellenprüfung wurde er als Jung-Geselle beschäftigt. Während der ersten vier Wochen dieses Arbeitsverhältnisses erkrankte er arbeitsunfähig. Die Beklagte verweigerte die Entgeltfortzahlung unter Hinweis auf die vierwöchige Wartezeit des Entgeltfortzahlungsgesetzes.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.08.2003 - 5 AZR 436/02
Anrechnung des Berufsschulbesuchs auf die wöchentliche Ausbildungszeit
Die Beklagte bildete den volljährigen Kläger zum Einzelhandelskaufmann aus. Nach dem für das Ausbildungsverhältnis geltendem Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern betrug die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit 37,5 Stunden. Der Kläger hatte von dienstags bis freitags je 8 Stunden und am Montag 5,5 Stunden zu arbeiten. An diesem Tag nahm er regelmäßig 8 Stunden am Berufsschulunterricht teil. Hierfür stellte ihn die Beklagte frei. In einer Betriebsvereinbarung vom 11. Januar 2000 ist eine wöchentliche Ausbildungszeit von 40 Stunden bestimmt und geregelt, dass der erste Berufsschultag in der Woche mit 8 Stunden vergütet wird. Daraufhin hat der Kläger die Zahlung von Mehrarbeitsvergütung für 2,5 Stunden wöchentlich verlangt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.02.2003 - 6 AZR 537/01