Rente, Unfallversicherung, Sozialrecht und Sozialversicherungsrecht

Verlust von Arbeitslosengeld bei privater Alkoholfahrt

Fall (abgewandelt):

Ein Außendienstmitarbeiter, der zur Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten eine Fahrerlaubnis benötigte, verursachte bei einer privaten Autofahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von nahezu 1,5 Promille einen Verkehrsunfall. Deswegen wurde ihm in der Folgezeit die Fahrerlaubnis für 5 Monate entzogen und eine Geldstrafe auferlegt. Da der Arbeitgeber für den Außendienstmitarbeiter ohne Führerschein keinerlei Einsatzmöglichkeiten hatte, kündigte er dessen Arbeitsverhältnis.

Daraufhin beantragte der Außendienstmitarbeiter den Bezug von Arbeitslosengeld; das Arbeitsamt erlegte ihm wegen des alkoholbedingten Verlusts der Fahrerlaubnis, der die arbeitgeberseitige Kündigung nach sich gezogen hatte, eine Sperrzeit von 12 Wochen auf. Der Arbeitnehmer klagte gegen die Verhängung der Sperrzeit.

Entscheidung:

Das Landessozialgericht hat die Verhängung der 12-wöchigen Sperrzeit für rechtmäßig erachtet. Wer als Kraftfahrer oder in einer vergleichbaren Position arbeite, bei der er auf seine Fahrerlaubnis angewiesen sei, könne gekündigt werden, wenn er seinen Führerschein verliere. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Anlass für den Führerscheinverlust ein Fehlverhalten während einer beruflichen oder einer privaten Fahrt gewesen sei.

Auch liege hier keine besondere Härte vor, die eine Verkürzung der Sperrzeit rechtfertigen würde. Inbesondere dürften die strafrechtlichen Folgen wie etwa die Zahlung einer Geldstrafe nicht berücksichtigt werden, da ein strafbewährtes Verhalten auch bei der Sperrzeitenregelung nicht privilegiert werden dürfe.

 

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.07.2002 - L 1 AL 134/01