Schulungsanspruch JAV

Erforderlichkeit von Seminaren für die Jugend- und Auszubildendenvertretung

Die Anforderungen an die Ausbildung und an die Auszubildenden steigen immer mehr. Wie gut, dass es die JAV gibt, die sich für die Interessen der jungen Auszubildenden stark macht und sich für eine qualifi zierte und moderne Ausbildung einsetzt! Wer sich für andere engagieren will, muss allerdings auch eine ganze Menge wissen. Aber keine Sorge – mit unseren Seminaren habt Ihr alles im Griff!

Recht auf Schulung
Genau wie Betriebsratsmitglieder haben auch JAV-Mitglieder einen Anspruch auf die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen (§ 37 Abs. 6 i. V. m. § 65 Abs. 1 BetrVG). Voraussetzung dafür ist, dass das Seminar erforderlich ist. Ob und inwieweit eine Schulung Kenntnisse vermittelt, die für die Arbeit der JAV erforderlich sind, ist im Einzelfall zu entscheiden. Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Das JAV-Mitglied muss das in der Schulungsveranstaltung vermittelte Wissen zur Erfüllung der anstehenden Aufgaben benötigen und darf noch nicht über entsprechende Kenntnisse verfügen. Bei Grundlagenseminaren wie JAV Teil I – III kann von der Erforderlichkeit ausgegangen werden.

Freistellung von der Arbeit
Der Schulungsanspruch beinhaltet auch einen Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung für die Zeit der Schulung.

Und wenn ich Ersatzmitglied bin?
Auch Ersatzmitglieder können an Schulungen teilnehmen. Voraussetzung ist allerdings, dass das  teilnehmende Ersatzmitglied in der Vergangenheit häufig zur JAV-Arbeit herangezogen wurde und dies auch für die Zukunft zu erwarten ist (BAG vom 19. 9. 2001 – 7 ABR 32/00).

Wer trägt die Kosten?
Die Kosten für die Teilnahme an erforderlichen Schulungen hat der Arbeitgeber zu tragen (§ 40 i. V. m. § 65 Abs. 1 BetrVG). Das gilt vor allem für das Arbeitsentgelt für die Zeit während der Schulung. Das gilt aber auch für alle weiteren Kosten, die sich durch die Teilnahme an der Schulung ergeben, wie Seminargebühren, Verpfl egung, Übernachtung und Reisekosten.

Wer entscheidet über die Erforderlichkeit?
Aufgepasst: Die JAV kann keine Beschlüsse fassen, die unmittelbar dem Arbeitgeber gegenüber wirksam sind (BAG vom 20. 11. 1973 – 1 AZR 331/73 und BAG vom 15. 1. 1992 – 7 ABR 23/90). Über die  Erforderlichkeit stimmt deshalb alleine der Betriebsrat ab! JAV-Mitglieder dürfen allerdings nach § 67 Abs. 2 BetrVG bei dem Beschluss über die auszuwählende Person und den Inhalt des Seminars mitbestimmen. Das bedeutet für Euch: Beschließt zuerst über die Erforderlichkeit der Schulung und beantragt anschließend beim Betriebsrat nach § 70 BetrVG einen Betriebsratsbeschluss.