Betriebsratssitzungen
Betriebsratssitzungen müssen vorbereitet werden. Wenn keine größeren Probleme anstehen, dürfte es – in größeren Betrieben wird es sich empfehlen, einen Teil der Aufgaben in Ausschüssen zu erledigen – im Regelfall genügen, aber auch notwendig sein, einen Sitzungsturnus von etwa zwei Wochen einzuhalten. In der Praxis hat sich herausgestellt, dass mit diesem Turnus bei einer Sitzungsdauer von etwa zwei Stunden bis zu einem halben Tag die Arbeit sinnvoll bewältigt werden kann. Stehen größere Problempunkte an – etwa Kündigungen oder Betriebsänderungen –, wird dieser Abstand natürlich nicht genügen. Der Betriebsratsvorsitzende kann jederzeit zu außerordentlichen Sitzungen einladen. Es muss sichergestellt werden, dass alle Betriebsratsmitglieder und ggf. die (richtigen) Ersatzmitglieder sowie alle weiteren Teilnahmeberechtigten (Schwerbehindertenver-treter, Jugendvertreter) eine Einladung unter Angabe der Tagesordnung zu der jeweiligen Betriebsratssitzung erhalten.
Der Betriebsratsvorsitzende hat eine Betriebsratssitzung einzuberufen, wenn
- dies erforderlich ist,
- dies in einer Geschäftsordnung nach § 36 BetrVG z.B. wöchentlich vorgesehen ist,
- ein Viertel der Betriebsratsmitglieder dies beantragt (§ 29 Abs. 3 BetrVG),
- der Arbeitgeber dies beantragt (§ 29 Abs. 3 BetrVG).

