Schriftführer und Geschäftsordnung

Eine der ersten Aufgaben im neuen Betriebsrat ist die Bestellung eines Schriftführers, der die Protokollführung in der Betriebsratssitzung übernimmt. Es muss geregelt werden, wann und wie der Betriebsrat für Geschäftsleitung und Mitarbeiter erreichbar ist (z.B. Postfach, Briefkasten, Sekretärin des Betriebsrates, Büro des Betriebsratsvorsitzenden), wie die Büroorganisation ausgestaltet wird, wer bei Abwesenheit des Vorsitzenden wann die Post kontrolliert usw. An die Informationen und Aushänge des Betriebsrates muss ebenfalls gedacht werden. Der Betriebsrat sollte sich hierzu eine Geschäftsordnung geben. Diese Geschäftsordnung muss mit absoluter Mehrheit im Betriebsrat beschlossen werden (§ 36 BetrVG). Da die Vorschriften über die innere Ordnung des Betriebsrates (§§ 26 – 41 BetrVG) zwingende Regelungen enthalten, kann die Geschäftsordnung diese gesetzlichen Vorgaben nicht ändern, sondern nur ergänzen. Sie kann auch keine Regelungen enthalten, die nach dem Gesetz einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bedürfen, wie die Abhaltung von Sprechstunden (§ 39 BetrVG) oder zusätzliche Freistellungen (§ 38 BetrVG).

Die Geschäftsordnung muss in einer Urkunde niedergelegt und vom Betriebsratsvorsitzenden unterzeichnet sein. Eine Bekanntmachung ist nicht erforderlich, jedes Betriebsratsmitglied kann jedoch die Aushändigung einer Ablichtung verlangen. Soweit sie Regelungen enthält, auf die sich der Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber berufen will (z.B. weitere Vertretungen bei Verhinderung des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters, besondere Ansprechpartner für bestimmte Angelegenheiten), müssen diese Passagen dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Die Geschäftsordnung kann jederzeit mit absoluter Mehrheit geändert werden; mit absoluter Mehrheit kann der Betriebsrat jederzeit auch von einzelnen Punkten abweichen, ohne dass er dies gesondert zum Ausdruck bringen müsste. Die Geschäftsordnung gilt immer nur für die Amtszeit des jeweiligen Betriebsrates. Will der neue Betriebsrat die alte Geschäftsordnung beibehalten, muss er dies mit Beschluss – mit absoluter Mehrheit – bestätigen.

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