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Sind betriebsbedingte Kündigungen während der Kurzarbeit erlaubt?
Siegbert (863)
07.11.2008, 06:59:36
Wir haben einen Sozialplan am Laufen (betriebsbedingte Kündigungen gg. Abfindung) und jetzt noch Kurzarbeit vereinbart. Sind da noch etwaige weitere betriebsbedingte Kündigungen statthaft?
Mein Dank schon mal, Siegbert.


 
Kokomiko (2183)
07.11.2008, 12:57:24
Hallo Siegbert,

wie heißt es noch immer so schön ... es kommt drauf an.

Kurzarbeit und betriebsbedingte Kündigungen schließen sich nicht zwingend gegenseitig aus.

Um es ganz vereinfacht zu sagen, stellt die betriebsbedingte Kündigung auf die mittel-/langfristige Prognose ab. Auf Dauer können z.B. nur noch 80 von 100 AN beschäftigt werden.

Bedingt durch eine zusätzliche und vorüber gehenden Flaute, können derzeit auch diese 80 AN nicht Vollzeit beschäftigt werden. Um weitere Kündigungen vermeiden zu können, wird für einen Überbrückungszeitraum Kurzarbeit angemeldet.

Als BR würde ich auf alle Fälle darauf hinwirken, dass die Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit angezeigt wird, siehe § 169ff SGB III. Wird der Antrag nicht anerkannt, wäre ich als BR mehr als zurückhaltend, was eine Vereinbarung bzgl. Kurzarbeit betrifft bzw. würde nicht zustimmen.

Lasst Euch zwingend durch einen RA beraten.

Gruß

Kokomiko


 
Rolf L (232)
10.11.2008, 07:49:03
Zitat von Kokomiko :
... Wird der Antrag nicht anerkannt, wäre ich als BR mehr als zurückhaltend, was eine Vereinbarung bzgl. Kurzarbeit betrifft bzw. würde nicht zustimmen.

Moin kokomiko,

ich schätze deine rechtssicheren Kommentare immer sehr. Aber kann es trotzdem sein, dass du dich hier ein wenig täuschst?

Auch wir werden noch in diesem Jahr mit Kurzarbeit beginnen. Nach Auskunft des zuständigen Sachbearbeiters der Agentur für Arbeit muss vor Genehmigung eine abgeschlossene Betriebsvereinbarung vorliegen. Also eigentlich anders herum, als du es oben ausführst. Kannst du dies bestätigen oder hast du andere Rechtsquellen?

Gruß
Rolf


 
Tyler Durden (239)
10.11.2008, 09:00:08
hi, koko hat nicht geschrieben: erst zustimmung vom arbeitsamt, dann bv. sie hat geschrieben, sie wär mit der bv vorsichtig ohne zustimmung vom arbeitsamt. man kann das so lösen, dass man eine bv abschließt, die nur gültig wird, wenn die zustimmung vom amt da ist. ciao tyler


 
Kokomiko (2183)
10.11.2008, 10:22:43
Hallo Rolf,

Danke für Deinen ergänzenden Hinweis. Die Agentur für Arbeit fragt in der Tat im Vorfeld nach, auf welcher Rechtsgrundlage (TV / BV / AV) Kurzarbeit eingeführt werden soll.

Siehe: http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Vordrucke/A06-Schaffung/Publikation/V-Kug-Anzeige-Arbeitsausfall.pdf

Ich hege derzeit einfach die Befürchtung, dass momentan einige AG versuchen, ihr ganz normales unternehmerisches Risiko auf AN abzuwälzen. Aus diesem Grund würde ich als BR extrem vorsichtig agieren, was die Zustimmung zur Einführung von Kurzarbeit betrifft.

Alternativ zu Tylers Vorschlag gefällt mir die Variante "Regelung, dass der Arbeitgeber das volle Arbeitsentgelt zu zahlen hat, wenn die Agentur für Arbeit die Gewährung von Kurzarbeitergeld ablehnt; Klarstellung, dass der Anspruch des Mitarbeiters auf volles Entgelt kein Arbeitskraftangebot voraussetzt." noch besser.

Siehe:
http://www.arbeitsrecht.de/aib/Ausgabe-2007-01/Zusatzinfos/Checkliste-Kurzarbeit.php
http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/RechtKompakt/Recht_A-Z/a_l/kurzarbeitergeld.php

Gruß

Kokomiko


 
Tyler Durden (239)
10.11.2008, 11:36:27
die "Regelung, dass der Arbeitgeber das volle Arbeitsentgelt zu zahlen hat, wenn die Agentur für Arbeit die Gewährung von Kurzarbeitergeld ablehnt; Klarstellung, dass der Anspruch des Mitarbeiters auf volles Entgelt kein Arbeitskraftangebot voraussetzt." ist auch super. tyler


 
Siegbert (863)
11.11.2008, 07:08:18
Hallo Ihr und herzlichen Dank einstweilen.

Wir haben mittlerweile eine BV, die Anzeige bei der AA und deren Zustimmung.
Koko, die checkliste ist sehr gut. Ein Sahnehäubchen ist vielleicht noch eine Haftungsregelung, so dass vom AN kein KUG zurückgefordert werden kann, falls der AG bei der Erfüllung der Kriterien zur Erlangung von KUG patzt.

Ein generelles Verbot oder eine generelle Unzulässigkeit betriebsbedingter Kündigungen konnte auch ich nirgends finden.

Tja, dann schaun mer mal, wies uns so geht in der Kürze.


 
Rolf L (232)
12.11.2008, 06:55:58
Moin Siegbert,

wir sind in der gleichen Lage und hatten gestern den Sachbearbeiter der Agentur für Arbeit zu einem Beratungsgespräch hier.

Betriebsbedingte Kündigungen sind seitens AfA nicht ausgeschlossen. Wenn allerdings ein Mitarbeiter während der Kurzarbeit kündigt oder gekündigt wird, wird von diesem Tag an von der AfA kein Kurzarbeitergeld bezahlt. Hat der Mitarbeiter bis zu seinem Ausscheiden doch noch Kurzarbeit, so muss die Firma das Kurzarbeitergeld bezahlen.

Heute ist bei uns der entscheidende Tag: Die BV soll unterschrieben werden und Kurzarbeit bei AfA angemeldet werden. Allerdings sind wir mit der BV noch nicht im Reinen, denn die GL will den Passus "Betriebsbedingte Kündigungen sind während der Laufzeit dieser BV ausgeschlossen" nicht mit drin haben - Und wir wollen nicht ohne!

Gruß
Rolf


 
Rolfo (554)
12.11.2008, 10:52:14
Wir haben z.Zt. das gleiche Problem,haben dafür eine BV angeschlossen.
Auszug daraus:

Die Firma stellt unverzüglich bei der zuständigen Arbeitsagentur Antrag auf Gewährung von Kurzarbeitergeld. Für den Monat Januar 2009 wird mit der normalen Lohnabrechnung ein Vorschuss in Höhe des Kurzarbeitergeldes von der Firma bezahlt. Sobald die Arbeitsagentur dem Arbeitgeber die Leistung erstattet hat, findet eine Verrechnung mit dem Vorschuss statt. Für die Monate Februar und März 2009 wird das Kurzarbeitergeld mit der üblichen Lohnabrechnung überwiesen.

Sollte die zuständige Agentur für Arbeit die Zahlung des Kurzarbeitergeldes aus einem von der Firma zu vertretenden Grund verweigern, zahlt die Firma dem Mitarbeiter die volle Vergütung für die Kurzarbeit.
Während der Dauer der Kurzarbeit werden Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen, Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfalle und bei Arbeitsverhinderungen sowie an gesetzlichen Feiertagen oder tarifliche Sonderzahlungen sowie die Betriebszugehörigkeitsprämie so berechnet, als wäre voll gearbeitet worden. Diese Ansprüche werden durch die Kurzarbeit folglich nicht berührt.

Die Firma verpflichtet sich, während der Kurzarbeit keine betriebsbedingten Kündigungen auszusprechen. Hiervon sind Kündigungen ausgenommen, die in keinem Zusammenhang mit der Kurzarbeit stehen.


Je weniger Leute davon wissen, wie Gesetze und Würste gemacht werden, desto besser schlafen sie.
 
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