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Der Schulungsanspruch der Jugend- und Auszubildendenvertretung
nach § 37 Abs. 6 BetrVG i.V.m. § 65 Abs. 1 BetrVG
Anspruch
JAV-Mitglieder haben wie Betriebsratsmitglieder einen Anspruch auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit dort Kenntnisse vermittelt werden, die für die Arbeit der JAV erforderlich sind. Das ergibt sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz in § 37 Abs. 6 in Verbindung mit § 65 Abs. 1.
Ersatzmitglieder
Auch Ersatzmitglieder können an Schulungen teilnehmen, wenn das teilnehmende Ersatzmitglied in der Vergangenheit häufig zur JAV-Arbeit herangezogen wurde und dies auch für die Zukunft zu erwarten ist (BAG vom 19.09.2001 - 7 ABR 32/00).
Freistellung
Der Schulungsanspruch beinhaltet auch einen Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung für die Zeit der Schulung.
Kosten
Die für die Teilnahme an erforderlichen Seminaren entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen (§ 40 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 BetrVG). So hat er vor allem das Arbeitsentgelt für die Zeit der Schulung fortzuzahlen, aber auch grundsätzlich alle weiteren Kosten zu übernehmen, die sich durch die Schulungsteilnahme ergeben wie Seminargebühren, Verpflegung, Übernachtung sowie Reisekosten.
Im ifb-Seminarpreis sind alle Leistungen, die im organisatorischen oder inhaltlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Seminar stehen, enthalten. Selbstverständlich beinhaltet dies auch sämtliche Unterrichtsmaterialien und Seminarunterlagen. Nicht enthalten sind dahingegen Leistungen wie Unterkunft und Verpflegung. Diese werden vom Tagungshotel berechnet. Bitte unbedingt beachten: Wenn Du dem Hotel die von Deinem Arbeitgeber unterschriebene Hotelkostenübernahmeerklärung vorlegst, geht die Rechnung direkt an Deinen Arbeitgeber.
WICHTIG:
Der Beschluss über die Teilnahme eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung an einem Seminar ist vom Betriebsrat (nicht von der JAV) zu fassen!
Das sagen die Experten zum Schulungsanspruch der JAV:
- In ihrem spezifischen Aufgabengebiet sind die Jugend- und Auszubildendenvertreter in gleicher Weise wie BR-Mitglieder zu schulen.
- Die im Vergleich zu BR-Mitgliedern kürzere Amtszeit rechtfertigt keine inhaltliche Einschränkung des Schulungsanspruchs.
- Die Erforderlichkeit der Schulung hängt nicht von Dauer und Amtszeit, sondern vom Wissensdefizit der Mitglieder der JAV ab.
Quelle: Däubler/Kittner/Klebe (Hrsg.), Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung – Kommentar für die Praxis, § 65 Rn. 21, 22
Der richtige Weg zum Seminar
- Erforderlichkeit der Schulung feststellen
Ein Seminar ist erforderlich, wenn die JAV das in der Schulungsveranstaltung vermittelte Wissen für die Erfüllung ihrer anstehenden Aufgaben benötigt und nicht über entsprechende Kenntnisse verfügt.
- Inhaltlich, zeitlich und örtlich passendes Seminar auswählen
Das Seminar gleich unverbindlich reservieren unter Tel.: 0 88 41 / 61 12-64.
- Über die Erforderlichkeit beschließen und anschließend beim Betriebsrat nach § 70 BetrVG einen Betriebsratsbeschluss beantragen.
Dies ist nötig, da die JAV keine Beschlüsse fassen kann, die unmittelbar dem Arbeitgeber gegenüber wirksam sind.
- Beim Betriebsratsbeschluss mitabstimmen
Den JAV-Mitgliedern kommt bei dem Beschluss über die auszuwählende Person und den Gegenstand des Seminars nach § 67 Abs. 2 BetrVG volles Stimmrecht zu.
- Schriftliche Seminaranmeldung zum ifb schicken oder faxen.
Noch Fragen zum Schulungsanspruch oder den Seminarinhalten?

Ich helfe gerne weiter:
Caroline Voigt
Juristin
Tel. 0 88 41 / 61 12–80

