Schulungsanspruch SBV
Ihr Recht auf Schulung als Schwerbehindertenvertretung
gemäß § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX
Gerade die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen bedürfen einer besonders sorgfältigen Schulung auf allen Gebieten, auf denen sie Kenntnisse zur Ausübung ihres Amtes benötigen, da sie eine besonders schutzwürdige Arbeitnehmergruppe vertreten und dabei weitgehend auf sich gestellt sind (LAG Berlin vom 19.05.1988 – 4 Sa 14/88).
Was sagt das Gesetz?
Die Schwerbehindertenvertretung hat ein Recht auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen. Dieses ist im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) in § 96 Abs. 4 Satz 3 geregelt. Demnach werden die Vertrauenspersonen für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge befreit, soweit dort Kenntnisse vermittelt werden, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind.
Was heißt "erforderlich“?
Ob und inwieweit eine Schulungsveranstaltung Kenntnisse vermittelt, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind, ist im Einzelfall zu entscheiden. Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Die Vertrauensperson muss das in der Schulungsveranstaltung vermittelte Wissen für die Erfüllung ihrer anstehenden Aufgaben benötigen und
- sie verfügt selbst nicht über entsprechende Kenntnisse.
Welches Wissen ist erforderlich?
Zum erforderlichen Wissen der Schwerbehindertenvertretung zählen jedenfalls:
- Kenntnisse über ihre eigenen Aufgaben, Rechte und Pflichten,
- Kenntnisse aus dem SGB IX zum Recht der schwerbehinderten Menschen und
- Kenntnisse zu den damit zusammenhängenden Rechtsgebieten.
Außerdem erforderlich sind Grundlagenkenntnisse des Arbeits- und Betriebsverfassungs- bzw. Personalvertretungsrechts sowie Kenntnisse in betriebswirtschaftlichen, technischen und arbeitsmedizinischen Bereichen, die für die Betreuung und Eingliederung der schwerbehinderten Menschen notwendig sind.
Schließlich ist eine Schulung für die Schwerbehindertenvertretung nicht nur dann erforderlich im Sinne des Gesetzes, wenn dort unmittelbar behindertenbezogene Themen vermittelt werden; sie muss lediglich einen konkreten Bezug zu den Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung aufweisen (LAG Hessen vom 12.10.2006 – 9 TaBV 57/06).
Besteht in dem Betrieb ein Wirtschaftsausschuss, an dessen Sitzungen die Vertrauensperson teilnimmt, so ist auch der Erwerb von Basiswissen über den Wirtschaftsausschuss als erforderlich anzusehen (LAG Köln vom 05.07.2001 – 6 TaBV 34/01 zum Besuch des ifb-Seminars „Wirtschaftsausschuss Teil I“). Denn es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber den Vertrauenspersonen einerseits ein Recht auf Teilnahme an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses einräumt, es andererseits aber nicht für erforderlich hält, dass diese sich grundlegende (wirtschaftliche) Kenntnisse verschaffen (LAG Hamburg vom 12.11.1996 – 6 Sa 51/96).
Wenn nur wenige Schwerbehinderte im Betrieb beschäftigt sind?
Auch bei nur fünf schwerbehinderten Beschäftigten im Betrieb, können sich Fragen im Zusammenhang mit SBV-Schulungsthemen ergeben. Die Betreuung einer nur geringen Anzahl von Schwerbehinderten steht also der Erforderlichkeit einer Schulung nicht entgegen (AG Köln vom 25.11.2008 – 14 Ca 6811/07).
Wer entscheidet über die Erforderlichkeit?
Ob der Besuch einer Schulungsveranstaltung erforderlich ist, entscheidet die Vertrauensperson selbst – nicht der Arbeitgeber und nicht der Betriebsrat!. Die Vertrauensperson hat dabei einen eigenen Beurteilungsspielraum. Sie kann sich aber nicht nur nach ihren subjektiven Wünschen richten. Vielmehr muss sie sich auf den Standpunkt eines vernünftigen, unbefangenen Beurteilers stellen, der die Interessen des Betriebs einerseits und die der Schwerbehindertenvertretung und der schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen andererseits gegeneinander abwägt.
Wie oft und wie lange dürfen Vertrauenspersonen Schulungen besuchen?
Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass die Zahl der Seminarbesuche für die Schwerbehindertenvertretung pro Jahr begrenzt sei. Das stimmt nicht! Wie oft der Vertrauensperson ein Schulungsbesuch gestattet ist, hat der Gesetzgeber nicht vorgegeben. Gleiches gilt für die Dauer einer einzelnen Schulung. Entscheidend ist allein, welches Wissen gebraucht wird, um die anstehenden Aufgaben sachgerecht erfüllen zu können. So benötigen vor allem Amtseinsteiger gerade zu Beginn ihrer ersten Wahlperiode regelmäßig mehrere Schulungen, um sich das wichtigste Grundlagenwissen anzueignen.
Wer trägt die Kosten?
Der Arbeitgeber hat die aus der Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten zu tragen (§ 96 Abs. 8 Satz 1 SGB IX). Hierzu gehört auch die Teilnahme an erforderlichen Seminaren. Daher hat der Arbeitgeber neben der Arbeitsbefreiung unter Entgeltfortzahlung auch grundsätzlich alle weiteren Kosten zu tragen, die sich durch die Teilnahme an solchen Schulungen ergeben (wie Seminargebühren, Verpflegung und Übernachtung sowie Reisekosten).
Auch das stellvertretende Mitglied?
Der hier erläuterte Schulungsanspruch für die Vertrauenspersonen schwerbehinderter Menschen gilt im selben Umfang auch für das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied der Schwerbehindertenvertretung, wenn
• es ständig herangezogen wird zur Erfüllung von Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung nach § 95 SGB IX oder
• häufig die Vertretung der Vertrauensperson für längere Zeit übernimmt oder
• absehbar in kurzer Frist in das Amt der Schwerbehindertenvertretung nachrückt
und deshalb ein Schulungsbesuch erforderlich ist. Der Arbeitgeber trägt auch hier die Kosten der Schulungsteilnahme (§ 96 Abs 4 Satz 4 und Abs. 8 Satz 2 SGB IX).
Und ein Mitglied des Betriebsrats?
Schulungen über Kenntnisse auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts sind grundsätzlich auch für ein Mitglied eines jeden Betriebsratsgremiums erforderlich im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG, sogar wenn eine Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen gleichzeitig Betriebsratsmitglied ist (Hess. VGH vom 15.11.1989 – HPV TL 2960/87). Denn die Förderung der Eingliederung Schwerbehinderter gehört auch zu den Aufgaben des Betriebsrats – unabhängig davon, ob im Betrieb eine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist oder nicht (vgl. § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG und § 93 SGB IX). Voraussetzung dafür ist nur, dass überhaupt im Betrieb schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind.
Checkliste zum Seminarbesuch
- Erforderlichkeit der Schulung feststellen
(= Sie haben eine Aufgabe als Schwerbehindertenvertretung
und Ihnen fehlen die hierfür notwendigen Kenntnisse.) - Passendes Seminarthema auswählen
(Bei Fragen hierzu hilft Ihnen unsere Seminarplanerin gerne
weiter: Cornelia Huber, Tel. 0 88 41 / 61 12-352.) - Termin und Ort festlegen
(Ob hier noch ein Platz frei ist, erfahren Sie durch unserer
Seminarorganisation unter Telefon (0 88 41) 61 12-0) - Entschlussfassung zur Schulungsteilnahme
(schriftlich festhalten!) - Geschäftsleitung informieren
(Vorlage unter der Rubrik Seminare/Formulare) - Schriftliche Seminaranmeldung zum ifb schicken oder faxen
(Vorlage unter der Rubrik Seminare/Formulare)

rebuH ailenroC
Juristin
Tel.: 0 88 41 / 61 12-352

