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Schulungsanspruch der JAV

Das Recht auf Weiterbildung für die Jugend- und Auszubildendenvertretung

Die Anforderungen an die Ausbildung und an die Auszubildenden steigen immer mehr. Wie gut, dass es die JAV gibt, die sich für die Interessen der jungen Auszubildenden stark macht und sich für eine qualifizierte und moderne Ausbildung einsetzt! Wer sich für andere engagieren will, muss allerdings auch eine ganze Menge wissen. Aber keine Sorge, denn genau dafür habt Ihr ein Recht auf Schulungen!

Recht auf Schulung

Genau wie Betriebsratsmitglieder haben auch JAV-Mitglieder einen Anspruch auf die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen (§ 37 Abs. 6 i. V. m. § 65 Abs. 1 BetrVG). Voraussetzung dafür ist, dass das Seminar erforderlich ist. Ob und inwieweit eine Schulung Kenntnisse vermittelt, die für die Arbeit der JAV erforderlich sind, wird im Einzelfall entschieden.

Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  1. Das JAV-Mitglied muss das in der Schulungsveranstaltung vermittelte Wissen zur Erfüllung der anstehenden Aufgaben benötigen und
  2. darf noch nicht über entsprechende Kenntnisse verfügen.

Bei den sogenannten Grundlagenseminaren Jugend- und Auszubildendenvertretung Teil I und Jugend- und Auszubildendenvertretung Teil II kann von der Erforderlichkeit ausgegangen werden.

Bei den sogenannten Spezialseminaren kann der Arbeitgeber eine besondere Begründung fordern.

Wer entscheidet über die Erforderlichkeit?

Zuerst ist die JAV an der Reihe: Sie überlegt, welches JAV-Mitglied wann welches Seminar benötigt, um fit für sein Amt zu sein. Darüber fasst sie einen Beschluss, den sie an den Betriebsrat weiterleitet.

Denn aufgepasst: Die JAV kann keine Beschlüsse fassen, die unmittelbar dem Arbeitgeber gegenüber wirksam sind. Ohne einen Betriebsratsbeschluss über das Seminar darf kein JAV-Mitglied zum Seminar fahren.

Der Betriebsrat setzt den Punkt auf seine Tagesordnung und stimmt in der Betriebsratssitzung darüber ab. Bei dem Betriebsratsbeschluss darf die JAV nach § 67 Abs. 2 BetrVG mitbestimmen.

Betriebsratsbeschluss zur Entsendung der JAV
Hier haben wir für Euch eine Vorlage für eine Mitteilung an die Geschäftsleitung erstellt, die von Euch bzw. dem Betriebsrat nach Beschlussfassung ganz einfach ausgefüllt werden kann.
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Freistellung von der Arbeit

Der Schulungsanspruch beinhaltet auch einen Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung für die Zeit der Schulung.

JAV Schulung | © AdobeStock | Contrastwerkstatt

Kostenübernahme

Die für die Teilnahme an erforderlichen Seminaren entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber (§ 40 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 BetrVG). Er zahlt vor allem die Ausbildungsvergütung bzw. den Arbeitslohn für die Zeit der Schulung fort. Zusätzlich grundsätzlich auch alle weiteren Kosten, die sich durch die Schulungsteilnahme ergeben wie Seminargebühren, Verpflegung, Übernachtung sowie Reisekosten.

Im ifb-Seminarpreis sind alle Leistungen, die im organisatorischen oder inhaltlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Seminar stehen, enthalten. Selbstverständlich beinhaltet dies auch sämtliche Unterrichtsmaterialien und Seminarunterlagen. Zusätzlich fallen Kosten für die Unterkunft und Verpflegung an. Die gesamte Abrechnung der Hotel- und Seminarkosten mit Deinem Arbeitgeber übernehmen wir. Dadurch entstehen Dir keine privaten Auslagen.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber meint, das Seminar sei nicht erforderlich?

Dann ist insbesondere der Betriebsrat gefragt. Denn er muss das Thema erneut auf die Tagesordnung setzen, besprechen und einen erneuten Beschluss fassen.

Argumente für Seminarbesuch
Hier haben wir einige Argumentationshilfen für die Notwendigkeit der JAV-Schulungen zusammengefasst.
PDF

Schulungsanspruch für Ersatzmitglieder der JAV

Auch Ersatzmitglieder können an Schulungen teilnehmen. Voraussetzung ist allerdings, dass das teilnehmende Ersatzmitglied in der Vergangenheit häufig zur JAV-Arbeit herangezogen wurde und dies auch für die Zukunft zu erwarten ist.

Seminarempfehlungen für die Jungend- und Auszubildendenvertretung

Weitere Funktionen

Informationen zum Schulungsanspruch weiterer betrieblicher Interessensvertreter