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Schulungsanspruch der SBV

Erforderlichkeit von Seminaren für die SBV gemäß § 179 Abs. 4 Satz 3 SGB IX

Die Schwerbehindertenvertretung hat ein Recht auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen. Dieses ist im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) in § 179 Abs. 4 Satz 3 geregelt. Demnach werden die Vertrauenspersonen für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge befreit, soweit dort Kenntnisse vermittelt werden, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind.

Gerade die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen bedürfen einer besonders sorgfältigen Schulung auf allen Gebieten, auf denen sie Kenntnisse zur Ausübung ihres Amtes benötigen, da sie eine besonders schutzwürdige Arbeitnehmergruppe vertreten und dabei weitgehend auf sich gestellt sind (LAG Berlin vom 19.05.1988 – 4 Sa 14/88).

Wann ist ein Schulungsbesuch laut Gesetz "erforderlich"?


Ob und inwieweit eine Schulungsveranstaltung Kenntnisse vermittelt, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind, ist im Einzelfall zu entscheiden. Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  1. Die Vertrauensperson muss das in der Schulungsveranstaltung vermittelte Wissen für die Erfüllung ihrer anstehenden Aufgaben benötigen und
  2. sie verfügt selbst nicht über entsprechende Kenntnisse.

Zum erforderlichen Wissen der Schwerbehindertenvertretung zählen in jedem Fall:

  • Kenntnisse über ihre eigenen Aufgaben, Rechte und Pflichten,
  • Kenntnisse aus dem SGB IX zum Recht der schwerbehinderten Menschen und
  • Kenntnisse zu den damit zusammenhängenden Rechtsgebieten.

Jedoch ist eine Schulung nicht nur dann erforderlich im Sinne des Gesetzes, wenn dort unmittelbar behindertenbezogene Themen vermittelt werden, sie muss lediglich einen konkreten Bezug zu den Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung aufweisen (LAG Hessen vom 12.10.2006 – 9 TaBV 57/06).

Daher sind auch Grundlagenkenntnisse des Arbeitsrechts und Betriebsverfassungsrechts sowie Kenntnisse in betriebswirtschaftlichen, technischen und arbeitsmedizinischen Bereichen, die für die Betreuung und Eingliederung der schwerbehinderten Menschen notwendig sind, für die SBV erforderlich.

Besteht in dem Betrieb ein Wirtschaftsausschuss, an dessen Sitzungen die Vertrauensperson teilnimmt, so ist auch der Erwerb von Basiswissen über den Wirtschaftsausschuss als erforderlich anzusehen (LAG Köln vom 05.07.2001 – 6 TaBV 34/01 zum Besuch des ifb-Seminars "Wirtschaftsausschuss Teil I"). Denn es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber den Vertrauenspersonen einerseits ein Recht auf Teilnahme an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses einräumt, es andererseits aber nicht für erforderlich hält, dass diese sich grundlegende (wirtschaftliche) Kenntnisse verschaffen (LAG Hamburg vom 12.11.1996 – 6 Sa 51/96).

Die Vertrauensperson entscheidet über die Erforderlichkeit eines Seminars

Ob der Besuch einer Schulungsveranstaltung erforderlich ist, entscheidet die Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen selbst – nicht der Arbeitgeber und nicht der Betriebsrat! Die Vertrauensperson hat dabei einen eigenen Beurteilungsspielraum. Sie kann sich aber nicht nur nach ihren subjektiven Wünschen richten. Vielmehr muss sie sich auf den Standpunkt eines vernünftigen, unbefangenen Beurteilers stellen, der die Interessen des Betriebs einerseits und die der Schwerbehindertenvertretung und der schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen andererseits gegeneinander abwägt. Anschließend ist der Arbeitgeber über den geplanten Schulungsbesuch zu informieren. Die folgende Vorlage können Sie dafür nutzen.

SBV Mitteilung an Geschäftsleitung
Muster zur Unterrichtung des Arbeitgebers zum SBV-Beschluss über den Besuch einer Schulung.
PDF
Wahlvorstand Mitteilung an Geschäftsleitung
Muster zur Unterrichtung des Arbeitgebers zum Beschluss des Wahlvorstands über den Besuch eines SBV-Wahlseminars.
PDF

Tipp!

Auch Stellvertreter der Schwerbehindertenvertretung haben einen Schulungsanspruch!

Der erste SBV-Stellvertreter hat ebenso wie die Vertrauensperson einen Anspruch auf den Besuch aller Schulungen, die für seine SBV-Arbeit erforderlich sind
(§ 179 Abs.4 Satz 3 SGB IX).

Auch die zweiten, dritten und weiteren Stellvertreter der SBV haben einen Schulungsanspruch, sobald ihnen SBV-Tätigkeiten zur eigenständigen Erledigung übertragen werden (§ 179 Abs. 4 Satz 3 SGB IX). Eine solche "Heranziehung" des zweiten Stellvertreters – und damit auch sein Schulungsanspruch – setzt voraus, dass im Betrieb / in der Dienststelle in der Regel mehr als 200 schwerbehinderte bzw. ihnen gleichgestellte Menschen beschäftigt werden. Die Heranziehung des dritten Stellvertreters erfordert mehr als 300, die des vierten mehr als 400 usw. (§ 178 Abs. 1 Satz 4 bis 6 SGB IX).

Der Arbeitgeber trägt auch bei den Stellvertretern die Kosten der Schulungsteilnahme (§ 179 Abs. 8 Satz 2 SGB IX).

Keine Mindestzahl an Schwerbehinderten im Betrieb

Die Betreuung einer nur geringen Anzahl von Schwerbehinderten steht der Erforderlichkeit einer Schulung nicht entgegen. Denn auch bei nur fünf schwerbehinderten Beschäftigten im Betrieb, können sich Fragen ergeben, die einer Schulung der SBV bedürfen (AG Köln vom 25.11.2008 – 14 Ca 6811/07).

Seminarteilnehmer | © AdobeStock | ClaudiaPaulussen

Keine Begrenzung bezüglich Häufigkeit und Länge der Schulungen

Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass die Zahl der Seminarbesuche für die Schwerbehindertenvertretung pro Jahr per Gesetz begrenzt sei. Das stimmt nicht! Wie oft der Vertrauensperson ein Schulungsbesuch gestattet ist, hat der Gesetzgeber nicht vorgegeben. Gleiches gilt für die Dauer einer einzelnen Schulung. Entscheidend ist allein, welches Wissen gebraucht wird, um die anstehenden Aufgaben sachgerecht erfüllen zu können. So benötigen vor allem Amtseinsteiger gerade zu Beginn ihrer ersten Wahlperiode regelmäßig mehrere Schulungen, um sich das wichtigste Grundlagenwissen anzueignen.

Doch auch ein nahendes Ende der Amtszeit ändert laut Bundesarbeitsgericht (BAG vom 07.05.2008 – 7 AZR 90/07) nichts am Anspruch, erforderliche Seminare besuchen zu dürfen. Entscheidend ist nur, dass der Amtsträger die auf der Schulung erworbenen Kenntnisse möglicherweise bis zum Ablauf seiner Amtszeit noch benötigt. Dieses auf die Betriebsratswahl bezogene Urteil kann wegen der vergleichbaren Rechtsstellung gemäß § 179 Abs. 3 SGB IX ebenso auf die SBV angewendet werden.

Bei der Wahl des Schulungszeitraums sollte auf die betriebliche Notwendigkeit Rücksicht genommen werden.
Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Der Arbeitgeber trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Schulung der SBV

Der Arbeitgeber hat die aus der Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten zu tragen (§ 179 Abs. 8 Satz 1 SGB IX). Hierzu gehört auch die Teilnahme an erforderlichen Seminaren. Daher hat der Arbeitgeber neben der Arbeitsbefreiung unter Entgeltfortzahlung auch grundsätzlich alle weiteren Kosten zu tragen, die sich durch die Teilnahme an solchen Schulungen ergeben (wie Seminargebühren, Verpflegung und Übernachtung sowie Reisekosten). Bei öffentlichen Arbeitgebern gelten die Kostenregelungen für Personalvertretungen entsprechend.

Die SBV ist nicht gehalten, die kostengünstigste Schulungsveranstaltung auszuwählen, wenn sie eine andere Schulung für qualitativ besser hält (BAG vom 08.06.2016 – 7 ABR 39/14). Der Arbeitgeber kann nur dann eine kostengünstigere Fortbildung verlangen, wenn diese vergleichbar ist mit der von der SBV gewählten Schulung.

Hier finden Sie weitere Informationen zur Verhältnismäßigkeit der Kosten für Schulungen von Betriebsräten und der Schwerbehindertenvertretung.

Auch Mitglieder des Betriebsrats haben Anspruch auf SBV Schulungen

Schulungen über Kenntnisse auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts sind grundsätzlich auch für ein Mitglied eines jeden Betriebsratsgremiums erforderlich im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG, sogar wenn eine Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen gleichzeitig Betriebsratsmitglied ist (Hess. VGH vom 15.11.1989 – HPV TL 2960/87). Denn die Förderung der Eingliederung Schwerbehinderter gehört auch zu den Aufgaben des Betriebsrats – unabhängig davon, ob im Betrieb eine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist oder nicht (vgl. § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG und § 176 SGB IX). Voraussetzung dafür ist nur, dass überhaupt im Betrieb schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind.

Checkliste: Ihr Weg zum Seminar

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1

Erforderlichkeit der Schulung feststellen

Konkret: Sie haben eine Aufgabe als Schwerbehindertenvertretung und Ihnen fehlen die hierfür notwendigen Kenntnisse.

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2

Inhaltlich, zeitlich und örtlich passendes Seminar auswählen

Bei Fragen hierzu helfen Ihnen unsere Seminarplanerinnen gerne weiter unter Telefon 0 88 41 / 6112-345. Oder reservieren Sie Ihren Seminarplatz direkt unter Tel. 0 88 41 / 6112-20.

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3

SBV-Beschluss zur Schulungsteilnahme fassen

Eine Zustimmung des Betriebs- oder Personalrats ist für eine SBV-Schulung nicht nötig!

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4

Geschäftsleitung informieren

Eine Vorlage dazu finden Sie hier.

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5

Schriftliche Seminaranmeldung an das ifb schicken

Per Post, Fax, E-Mail oder Online-Anmeldung - eine Vorlage finden Sie im nächsten Absatz.

Seminarempfehlungen für die Schwerbehindertenvertretung

Einfach buchen

Wenn Sie sich für ein Seminar entschieden haben, möchten Sie selbstverständlich die Formalitäten schnell und unkompliziert erledigen. Wir übernehmen die komplette Abwicklung für Sie: von der Seminar- bis zur Hotelbuchung. Das Ausfüllen von Extra-Formularen zur Hotelkosten-Übernahme ist nicht notwendig. Ihr Arbeitgeber erhält eine Gesamtrechnung. Vor Ort zahlen Sie lediglich für Hotelextras und Parkgebühren.
Hier finden Sie Ihr Formular zur Seminaranmeldung.

 

Einwände des Arbeitgebers

Zwar kann die Schwerbehindertenvertretung selbst über die Notwendigkeit einer Schulung entscheiden und diese beschließen. Jedoch ist der Arbeitgeber immer zu informieren. In manchen Fällen kann es dabei zu Unstimmigkeiten kommen.

Hier haben wir für Sie zusammengestellt, welche Möglichkeiten zur Durchsetzung des Anspruchs Betriebsräte und Schwerbehindertenvertreter haben. Außerdem haben wir die typischen Einwände des Arbeitgebers gegen den Besuch von Schulungen gesammelt und erklären, wie Sie diese entkräften.

Weitere Funktionen

Informationen zum Schulungsanspruch weiterer betrieblicher Interessensvertreter