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Wirksamer Beschluss des Betriebsrats und Information des Arbeitgebers

Der Betriebsratsbeschluss zum Besuch einer Schulung

Formaler Ablauf im Betriebsrat | © AdobeStock | WavebreakMediaMicro

Vor der Beschlussfassung wählt der Betriebsrat das passende Seminar für das konkrete Betriebsratsmitglied. In die Überlegungen werden auch die Kosten und der Zeitpunkt des Seminars mit einbezogen. Dann wird Ihre Seminarteilnahme durch das Gremium beschlossen. Ein wirksamer Entsendebeschluss ist die formelle Voraussetzung für die spätere Kostenerstattung durch den Arbeitgeber.
Ein Beschluß des Betriebsrats, der nach dem Besuch der Schulung gefaßt wird und in dem die Teilnahme des Betriebsratsmitglieds gebilligt wird, begründet keinen Anspruch des Betriebsrats nach § 40 Abs. 1 BetrVG auf Kostentragung (BAG, Beschluss vom 8. Oktober 2000 - 7 ABR 11/98).

Deshalb ist es wichtig, die folgenden Voraussetzungen eines rechtmäßigen Betriebsratsbeschlusses zu beachten:

  • Alle Betriebsratsmitglieder (eventuell Ersatzmitglieder) müssen rechtzeitig zur Betriebsratssitzung mit richtigem Tagesordnungspunkt (TOP) wie z.B. „Entsendebeschlüsse nach § 37 Abs. 6 BetrVG" geladen werden.
  • Vom Betriebsratsvorsitzenden wird festgestellt, ob mindestens die Hälfte aller Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilgenommen hat (Beschlussfähigkeit).
  • Der Beschluss wird mit der einfachen Mehrheit angenommen.
  • Der Beschluss ist in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen.
  • Der Beschluss selbst muss vor dem jeweiligen Seminar gefasst werden. Dabei ist das konkrete Seminar (Anbieter, Thema, Zeit, Ort und Kosten) genau zu bezeichnen sowie das jeweils teilnehmende Betriebsratsmitglied zu benennen. Für den Fall, dass das entsandte Betriebsratsmitglied verhindert ist, sollte im Beschluss auch ein Ersatzteilnehmer benannt werden.

 

Muster eines Entsendebeschlusses für Betriebsräte

Zitat
Der Betriebsrat beschließt, das Betriebsratsmitglied ...... gemäß § 37 Abs.6 BetrVG zu dem ifb-Seminar ...... vom ...... bis ...... zu entsenden. Das Seminar findet in ...... statt, die Seminarkosten werden ...... Euro + MwSt. betragen. Für den Fall der Verhinderung des Betriebsratsmitglieds … wird als Ersatzteilnehmer das Betriebsratsmitglied … benannt.
Zitat

Tipp!

Sichern Sie sich möglichst frühzeitig Ihren Seminarplatz, so vermeiden Sie, den Beschluss noch einmal neu fassen zu müssen. Bei uns können Sie Ihren Platz schon vor dem Betriebsratsbeschluss unverbindlich reservieren. Hier finden Sie alle nötigen Formulare, die Sie rund um die Seminaranmeldung brauchen.

Rechtzeitige Information des Arbeitgebers

Der Betriebsrat braucht grundsätzlich keine Genehmigung des Arbeitgebers zum Besuch einer Schulung. Wenn alle Voraussetzungen für den Seminarbesuch erfüllt sind, bedarf es keiner Zustimmung oder Freistellungserklärung (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 1987 - 11 TaBV 3/87).

Trotzdem muss der Betriebsrat den Arbeitgeber über den Schulungsbesuch informieren und die Gelegenheit zur Äußerung geben. Diese Unterrichtung muss rechtzeitig nach der Beschlussfassung erfolgen. Dabei sind Angaben über den Anbieter, Zeit, Dauer, Ort, Thematik und Themenplan, mitzuteilen. Ebenso muss immer die zu entsendende Person enthalten sein, auch bei freigestellten Betriebsratsmitgliedern.

Der Arbeitgeber muss genug Zeit haben, um prüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der bezahlten Freistellung vorliegen. Eine Unterrichtungsfrist enthält das Gesetz aber nicht. Laut Urteil des LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 14.08.1987 – 3 Sa 538/86) ist eine Unterrichtung zwei bis drei Wochen vor Schulungsbeginn ausreichend. Es ist jedoch ratsam, den Arbeitgeber deutlich früher (wenn möglich spätestens 3 Monate vor Schulungsbeginn) von der Seminarteilnahme zu unterrichten. Dann bleibt genug Zeit, um eventuelle Meinungsverschiedenheiten zum Seminarbesuch auszuräumen bzw. im Bedarfsfall sogar das Arbeitsgericht wegen der Schulungsteilnahme anzurufen.

Doch auch bei unterlassener oder verspäteter Unterrichtung des Arbeitgebers hat der Betriebsrat Anspruch auf die Erstattung der Schulungskosten und auf Lohnfortzahlung. Dieser hängt nur davon ab, ob die Voraussetzungen des § 37 Abs. 6 BetrVG tatsächlich vorliegen (LAG Baden Württemberg Entscheidungen vom 17.12.1987 – 11 TaBV 3/87 und 11 Sa 94/87).

Muster zur Unterrichtung des Arbeitgebers zum Betriebsratsbeschluss

Die folgende Vorlage können Sie einfach ausdrucken, ausfüllen und dem Arbeitgeber vorlegen, um diesen über den Betriebsratsbeschluss zum Besuch einer Schulung zu informieren.

Mitteilung an Geschäftsleitung
Muster zur Unterrichtung des Arbeitgebers zum Betriebsratsbeschluss
PDF

Zwar haben Sie den Arbeitgeber nach der Rechtsprechung auch noch drei Wochen vor Seminarbeginn rechtzeitig unterrichtet – in der Praxis können drei Wochen allerdings zu knapp sein, um auf Einwände zu reagieren. Beachten Sie in diesem Zusammenhang bitte auch die Anmelde- und Stornierungsfristen des ifb.

Tipp!

Informieren Sie den Arbeitgeber in Ihrem Interesse so früh wie möglich!
So haben Sie genug Zeit, um auf mögliche Einwendungen reagieren zu können.

Reaktion des Arbeitgebers auf den Entsendebeschluss

Viele Betriebsräte kennen die unterschiedlichen Reaktionen des Arbeitgebers auf Ihren Betriebsratsbeschluss: Der Arbeitgeber ist mit allem einverstanden, bringt Einwände vor oder reagiert überhaupt nicht.

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Im besten Fall reagiert der Arbeitgeber schnell und positiv auf Ihren Beschluss. Damit ist der Weg frei, sich fest auf das bereits reservierte Seminar anzumelden. Die komplette Abrechnung der Seminargebühren und der Hotelkosten mit Ihrem Arbeitgeber erledigt dann das ifb.

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Oder der Arbeitgeber bringt die unterschiedlichsten Argumente gegen Ihren Seminarbesuch vor. Wie Sie den Argumenten begegnen und diese Meinungsverschiedenheiten mit dem Arbeitgeber klären können, erfahren Sie hier.

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Manchmal ist der Betriebsrat mit Schweigen, also einer Nicht-Reaktion des Arbeitgebers konfrontiert.

Im Falle eines Schweigens des Arbeitgebers gibt es folgende Rechtsprechung:

Zu der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber (§§ 2 Abs. 1, 74 Abs. 1 S. 1 BetrVG) gehört auch, dass der Arbeitgeber unverzüglich seine Bedenken gegen einen Schulungsbesuch äußert (Arbeitsgericht Bremen vom 25.02.2000 – 1 BV Ga 4/00).

Das Schweigen des Arbeitgebers führt allerdings nicht automatisch dazu, dass er die Seminarkosten zu tragen hat. Dafür müssen auch die oben beschriebenen Voraussetzungen (wirksamer Betriebsratsbeschluss, erforderlicher Seminarinhalt, Verhältnismäßigkeit der Kosten und keine entgegenstehende betriebliche Notwendigkeit) erfüllt sein (BAG vom 24.05.1995 – 7 ABR 54/94).

Macht der Arbeitgeber zu spät (nach Ablauf der Storno-Frist des Seminars) von seinem Einspruchsrecht Gebrauch, muss er die Stornierungskosten tragen. Die entsprechende Rechtsprechung besagt:

"Der Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung sollen bei Unterrichtung des Arbeitgebers, ausdrücklich eine fristgebundene Rückäußerung verlangen, ob dieser, gegen die geplante Schulungsmaßnahme Bedenken hegt oder zumindest sich den Eingang der schriftlichen Unterrichtung bestätigen lassen. Die aufgrund des Einspruchsrechts des Arbeitgebers entstandenen Stornierungskosten sind vom Arbeitgeber zu tragende Kosten i.S.v. § 40 Abs.1 BetrVG."

Arbeitsgericht Frankfurt/Main, Beschluss vom 10. Februar 2004 - 8 BV 307/03

Tipp!

Verbinden Sie die Mitteilung Ihres Entsendebeschlusses an den Arbeitgeber immer auch mit der Bitte um eine fristgebundene Rückmeldung.

Fordern Sie Ihren Arbeitgeber gegebenenfalls auch schriftlich zur Äußerung auf.

Durch Ihre Fristsetzung wird zwar keine sogenannte gesetzliche Frist in Gang gesetzt. Denn grundsätzlich sieht das Gesetz für den Arbeitgeber keine starre Frist vor, bis wann er Bedenken gegen den Schulungsbesuch äußern müsste. Jedoch kann Ihnen die Fristsetzung bei Ihren weiteren Entscheidungen helfen. Hat sich der Arbeitgeber bis Ablauf der Frist nicht gemeldet, empfiehlt es sich, bei ihm noch einmal nachzuhaken. Dabei können Sie auch darauf hinweisen, dass für ihn Stornierungskosten anfallen können, wenn er zu spät Einwände erhebt.

Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitgeber der Ansicht ist, der Betriebsrat habe bei der zeitlichen Lage der Schulung die betrieblichen Notwendigkeiten nicht ausreichend berücksichtigt. Hier muss der Arbeitgeber spätestens innerhalb von 14 Tagen die Einigungsstelle anrufen, vergleiche §§ 37 Abs. 6 S. 5, 38 Abs. 2 S. 4 und S. 7 BetrVG. Wenn er das nicht tut, dann ist auch davon auszugehen, dass er in dieser Hinsicht keine Bedenken hat. Für die Einzelheiten "Passender Zeitpunkt für eine Schulung"

Allerdings gilt im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit, dass der Arbeitgeber unverzüglich seine Bedenken gegen einen Schulungsbesuch äußern muss.

Weitere nützliche Tipps und Informationen rund um Ihren Schulungsanspruch

Wie Sie den passenden Zeitpunkt unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeit wählen, lesen Sie hier!

 

Informationen zu Kosten rund ums Seminar und was als "verhältnismäßig" gilt, finden Sie hier!

 

Wie Sie reagieren können, um Ihren Schulungsanspruch durchzusetzen, erfahren Sie hier!