Wirksamer Beschluss des Betriebsrats und rechtzeitige Information des Arbeitgebers
Der Betriebsratsbeschluss
Vor der Beschlussfassung wählt der Betriebsrat das passende Seminar für das konkrete Betriebsratsmitglied. In die Überlegungen werden auch die Kosten und der Zeitpunkt des Seminars miteinbezogen. Dann wird Ihre Seminarteilnahme durch das Gremium beschlossen. Ein wirksamer Entsendebeschluss ist die formelle Voraussetzung für die spätere Kostenerstattung durch den Arbeitgeber. Deshalb ist es wichtig, die folgenden Voraussetzungen eines rechtmäßigen Betriebsratsbeschlusses zu beachten:
- Alle Betriebsratsmitglieder (eventuell Ersatzmitglieder) müssen rechtzeitig zur Betriebsratssitzung mit richtigem Tagesordnungspunkt (TOP) wie z.B. „Entsendebeschlüsse nach § 37 Abs. 6 BetrVG" geladen werden.
- Vom Betriebsratsvorsitzenden wird festgestellt, ob mindestens die Hälfte aller Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilgenommen hat (Beschlussfähigkeit).
- Der Beschluss wird mit der einfachen Mehrheit angenommen.
- Der Beschluss ist in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen.
- Der Beschluss selbst muss, vor dem jeweiligen Seminar gefasst werden, das konkrete Seminar (Anbieter, Thema, Zeit, Ort und Kosten) genau bezeichnen sowie das jeweilige Betriebsratsmitglied (gegebenenfalls Ersatzmitglied) benennen.
Achtung: Wichtige Rechtsprechung zum Betriebsratsbeschluss
Unser Tipp
Sichern Sie sich möglichst frühzeitig Ihren Seminarplatz. Sie können diesen ganz unverbindlich und in aller Ruhe auch schon vor dem nötigen Betriebsratsbeschluss reservieren.Hier finden Sie alle nötigen Formulare, die Sie rund um die Seminaranmeldung brauchen.
Muster:
So könnte Ihr Entsendebeschluss aussehen:
„Der Betriebsrat beschließt, das Betriebsratsmitglied ...... gemäß § 37 Abs.6 BetrVG zu dem ifb-Seminar ...... vom ...... bis ...... zu entsenden. Das Seminar findet in ...... statt, die Seminarkosten werden ...... Euro + MwSt. betragen."
Rechtzeitige Information des Arbeitgebers
Nach der Beschlussfassung muss der Arbeitgeber vom Betriebsratsgremium rechtzeitig über die geplante Seminarteilnahme unterrichtet werden. Dabei sind Angaben über den Anbieter, Zeit, Dauer, Ort, Thematik und Themenplan, mitzuteilen. Der Arbeitgeber muss genug Zeit haben, um prüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der bezahlten Freistellung vorliegen. Eine Unterrichtungsfrist enthält das Gesetz aber nicht.
Achtung: Wichtige Rechtsprechung zur Information des Arbeitgebers
Unser Tipp!
Informieren Sie den Arbeitgeber in Ihrem Interesse so früh wie möglich! Zwar haben Sie den Arbeitgeber nach der Rechtsprechung auch noch drei Wochen vor Seminarbeginn rechtzeitig unterrichtet – in der Praxis können drei Wochen allerdings zu knapp sein. Sie brauchen genug Zeit, um auf mögliche Einwendungen des Arbeitgebers reagieren zu können. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang die Anmelde- und Stornierungsfristen des ifb.
Muster:
Unterrichtung leicht gemacht! Diese Vorlage eines Betriebsratsbeschlusses zum Besuch von Schulungen können Sie ausfüllen, um damit den Arbeitgeber zu informieren.
Reaktion des Arbeitgebers auf den Entsendebeschluss
Viele Betriebsräte kennen die unterschiedlichen Reaktionen des Arbeitgebers auf Ihren Betriebsratsbeschluss: Der Arbeitgeber ist mit allem einverstanden, bringt Einwände vor oder reagiert überhaupt nicht.
1. Im besten Fall reagiert der Arbeitgeber schnell und positiv auf Ihren Beschluss. Damit ist der Weg frei, sich fest auf das bereits reservierte Seminar anzumelden. Die komplette Abrechnung der Seminargebühren mit Ihrem Arbeitgeber erledigt dann das ifb.
2. Oder der Arbeitgeber bringt die unterschiedlichsten Argumente gegen Ihren Seminarbesuch vor. Wie Sie diese Meinungsverschiedenheiten mit dem Arbeitgeber klären können, erfahren Sie hier unter den einzelnen Rubriken.
3. Manchmal ist der Betriebsrat mit Schweigen, also einer Nicht-Reaktion des Arbeitgebers konfrontiert. Was die Rechtsprechung zum Schweigen des Arbeitgebers zu sagen hat und wie Sie am besten damit umgehen können, erfahren Sie direkt im Anschluss.
Achtung: Wichtige Rechtsprechung zum Schweigen des Arbeitgebers
Unser Tipp!
Verbinden Sie die Mitteilung Ihres Entsendebeschlusses an den Arbeitgeber immer auch mit der Bitte um eine fristgebundene Rückmeldung. Fordern Sie Ihren Arbeitgeber, bei Bedarf auch mehrfach, schriftlich zur Äußerung auf. Zudem können Sie Ihren Arbeitgeber auch darauf hinweisen, dass für ihn Stornierungskosten anfallen können, wenn er zu spät von seinem Einspruchsrecht Gebrauch macht.
Durch Ihre Fristsetzung wird zwar keine sogenannte gesetzliche Frist in Gang gesetzt. Denn grundsätzlich sieht das Gesetz für den Arbeitgeber keine starre Frist vor, bis wann er Bedenken gegen den Schulungsbesuch äußern müsste. Ist dem Arbeitgeber das Seminar zu teuer, der Ort zu weit entfernt, oder erscheint ihm die Schulung an sich nicht erforderlich oder geeignet, dann kann er das zunächst einmal auch kurz vor dem Seminar vorbringen und das passiert schon mal öfter. Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitgeber der Ansicht ist, der Betriebsrat habe die betrieblichen Notwendigkeiten bei der zeitlichen Lage nicht ausreichend berücksichtigt. Hier muss der Arbeitgeber spätestens innerhalb von 14 Tagen die Einigungsstelle anrufen, vergleiche §§ 37 Abs. 6 S. 5, 38 Abs. 2 S. 4 und S. 7 BetrVG. Wenn er das nicht tut, dann ist auch davon auszugehen, dass er in dieser Hinsicht keine Bedenken hat. Für die Einzelheiten "Passender Zeitpunkt für die Schulung"
Allerdings gilt im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit, dass der Arbeitgeber unverzüglich seine Bedenken gegen einen Schulungsbesuch äußern muss. Und:
Allerdings empfehlen wir Ihnen, Meinungsverschiedenheiten mit dem Arbeitgeber, notfalls auch gerichtlich, möglichst vor einem Seminar zu klären.