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Juristische Person
Rechtsquellen
§§ 21ff, 80ff BGBBegriff
Vereinigungen von Personen, denen eine eigene Rechtsfähigkeit verliehen wird.
Das Zivilrecht kennt zwei Rechtssubjekte. Zum einen die natürliche Person (§ 1 BGB), der von Geburt an Rechtsfähigkeit zukommt. Zum Anderen gibt es die juristische Person, die ihre Rechtsfähigkeit durch Eintragung bei einem bei Gericht geführten Register (z.B. Handelsregister, Vereinsregister) erlangt. Rechtsfähig ist, wer Rechte und Pflichten ausüben kann, d. h. Geschäfte tätigen, klagen und verklagt werden kann. Im Rechtsverkehr werden juristische Personen und natürliche Personen gleich behandelt. Für die juristischen Personen handeln die Organe (z. B. Mitglieder-, Hauptversammlung, Vorstand, Geschäftsführer). Im Haftungsfall
Es wird zwischen juristischen Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts unterschieden. Zu den juristischen Personen des Privatrechts gehören:
- Vereine (e. V.)
- Stiftungen
- Kapitalgesellschaften (AG, GmbH)
- Genossenschaften (e.G.)
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind beispielsweise der Bund, die Länder, die Gemeinden, die Bundesbank und die Industrie- und Handelskammern.