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Abmahnung wegen Teilnahme an nicht notwendiger Betriebsratssitzung

Ein Betriebsratsmitglied muss selbst abwägen, ob seine Teilnahme an einer Betriebsratssitzung so wichtig ist, dass sie die Nichtleistung der dringenden beruflichen Tätigkeit erforderlich macht.

Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 04. Februar 2013, 6 TaBV 261/12

Stand:  14.5.2013
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Das ist passiert:

Der Arbeitgeber betreibt bundesweit an mehreren Flughäfen verschiedene gastronomische Einrichtungen und beschäftigt insgesamt etwa 130 Arbeitnehmer. Der für den Betrieb im Flughafen F gebildete Betriebsrat hält regulär wöchentlich eine Betriebsratssitzung ab. In der Zeit von Januar bis Mai 2012 hielt er zusätzlich zu den regelmäßigen Sitzungen insgesamt 41 Sondersitzungen ab. Nachdem im Februar 2012 bereits neun Sondersitzungen des Betriebsrats stattgefunden hatten, erteilte der Arbeitgeber zwei Betriebsratsmitgliedern wegen der Teilnahme an einer weiteren Betriebsratssitzung eine Abmahnung.

Der Betriebsrat machte deshalb gegen den Arbeitgeber einen Unterlassungsanspruch gemäß § 78 BetrVG wegen Behinderung der Betriebsratsarbeit geltend.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht hat den Unterlassungsanspruch des Betriebsrats verneint. Eine Abmahnung, die wegen einer Teilnahme an einer nicht notwendigen Betriebsratssitzung erfolgt, ist nicht immer rechtswidrig.

Nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit nur insoweit befreit, als dies zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Grundsätzlich müssen die Betriebsratsmitglieder die Dringlichkeit der beruflichen Tätigkeit und die Verpflichtung zur Betriebsratstätigkeit gegeneinander abwägen. Dabei haben sie einen nur eingeschränkt nachprüfbaren Beurteilungsspielraum. Im Zweifel wird zwar die Teilnahme an der Betriebsratssitzung den Vorrang haben. Auch Sondersitzungen können, zum Beispiel bei Eilbedürftigkeit, neben den wöchentlich stattfindenden regelmäßigen Sitzungen erforderlich sein. Allerdings ist ein Betriebsratsmitglied nicht in jedem Fall berechtigt, an einer angesetzten Betriebsratssitzung teilzunehmen.

Im konkreten Fall sei es schwer vorstellbar, dass die nahezu tägliche Abhaltung einer Betriebsratssitzung wirklich erforderlich war, wie es in der ersten Hälfte des Februar 2012 geschehen ist. Eine Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds kommt dann in Betracht, wenn das Betriebsratsmitglied seinen Beurteilungsspielraum überschritten hat und eine Wiederholungsgefahr besteht.

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