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Arbeitgeber darf Reisekosten mit "Google Maps" überprüfen

Die Verwendung der Internetanwendung "Google Maps" im Rahmen der Kontrolle von Fahrgeldabrechnungen eines Arbeitnehmers, fällt nicht unter den Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 02. Mai 2012, H 6 TaBV 103/11

Stand:  2.5.2012
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Das ist passiert:

Anlässlich der Überprüfung der Reisekostenabrechnung eines Mitarbeiters benutzte der Niederlassungsleiter eines Logistikunternehmens die Entfernungsangabe über den Internetdienst und Routenplaner "Google Maps", da ihm die Kilometerangabe als überhöht erschien. Der betroffene Arbeitnehmer wurde daraufhin auf die nach Auffassung der Arbeitgeberin festgestellte Abweichung hingewiesen und nachfolgend abgemahnt. Der Betriebsrat verlangte, die Anwendung von "Google Maps" im Betrieb zu unterlassen. Er meint, es sei bereits die technische Leistungs- und Verhaltenskontrolle verboten, nicht erst die tatsächliche Nutzung der Daten. "Google Maps" schaffe einen Überwachungsdruck ähnlich wie ein Fahrtenschreiber. Es würden auch persönliche Angaben des Arbeitnehmers mit anderen Daten in Beziehung gesetzt. Aus diesem Automatismus würden unmittelbare arbeitsrechtliche Konsequenzen abgeleitet.

Das entschied das Gericht:

Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht nicht, so das LAG Hamburg. "Google Maps" stellt zwar eine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG dar. Es fehlt aber an der Überwachungsfunktion. Vielmehr sind die erhobenen Daten in Bezug auf die Person des Arbeitnehmers nicht aussagekräftig. "Google Maps" ist laut Beschluss eine rein technische Anwendung zur Sammlung von Fakten.

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