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Arbeitgeber muss Betriebsrat über Schwangerschaft informieren

Der Arbeitgeber ist selbst bei ausdrücklichem Widerspruch der Arbeitnehmerin verpflichtet, dem Betriebsrat eine mitgeteilte Schwangerschaft unter namentlicher Nennung der Arbeitnehmerin mitzuteilen. Weder das Persönlichkeits-, noch das Datenschutzrecht stehen dem entgegen.

Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 27. September 2017, 11 TaBV 36/17

Stand:  15.1.2018
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Das ist passiert:

Ein Arbeitgeber führte in seinem Betrieb folgende Regelung ein: Erhält er von einer Arbeitnehmerin eine Schwangerschafts-Mitteilung, bekommt sie eine schriftliche Belehrung, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Schwangerschaft unterrichten werde, falls die Schwangere dem nicht innerhalb von zwei Wochen widerspricht. Der Betriebrat hält diese Vereinbarung für nicht rechtens. Er ist der Auffassung, er habe Anspruch auf eine vollständige Unterrichtung über alle bekanntwerdenden Fälle einer Schwangerschaft, auch dann, wenn die Mitarbeiterin eine Information des Betriebsrats nicht wünsche. Er meint, die Rechte des Betriebsrats stünden nicht zur Disposition der betroffenen Arbeitnehmerinnen. Seine Aufgabe, über die Einhaltung von Gesundheits- und Arbeitsschutz sowie Unfallverhütung im Betrieb, auch und gerade zu Gunsten Schwangerer zu wachen, könne er nur erfüllen, wenn er über jede Schwangerschaft informiert werde.

Der Betriebrat beantragte daher gerichtlich, den Arbeitgeber zu verpflichten, ihn über alle bekanntwerdenden Schwangerschaften von Mitarbeiterinnen unaufgefordert zu unterrichten, auch in den Fällen, in denen die Betroffene dem widersprochen hat. Mit Erfolg!

Das entschied das Gericht:

Der Arbeitgeber müsse den Betriebsrat über jede Schwangerschaft informieren, und zwar unabhängig von einem Widerspruch, so die Richter. Der Informationsanspruch des Betriebsrats ergebe sich aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. mit Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Insbesondere zur Überwachung der Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften sei dies erforderlich. Das Recht der Schwangeren auf informationelle Selbstbestimmung bestehe nur soweit, wie es andere, ebenso wichtige Interessen nicht verletze. Dazu gehörten die Gesundheit oder die Aufgabenerfüllung des Betriebsrats. Auch das Bundesdatenschutzgesetz stehe dem nicht entgegen.

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