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Beteiligung des Betriebsrats bei der Überwachung der Einhaltung von Sicherheitsabständen durch Videoaufzeichnungen

Will ein Arbeitgeber die Einhaltung der während der Corona-Pandemie empfohlenen Sicherheitsabstände durch die Mitarbeiter anhand von Videoaufnahmen kontrollieren, ist der Betriebsrat zu beteiligen.

Arbeitsgericht Wesel vom 24.04.2020, 2 BVGa 4/20

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Das ist passiert:

Der Arbeitgeber ist ein Logistik- und Versandunternehmen, das zu einem internationalen Konzern gehört. Anhand von Bildaufnahmen kontrollierte der Arbeitgeber, ob die Arbeitnehmer im Betrieb die im Rahmen der Corona-Pandemie empfohlenen Sicherheitsabstände von mindestens zwei Metern einhielten. Hierzu verwendete er Aufnahmen, die im Rahmen der betrieblichen Videoüberwachung erstellt wurden. Die Aufnahmen wurden auf im Ausland gelegenen Servern mittels einer Software anonymisiert. Im Betrieb gilt eine Betriebsvereinbarung zur Installation und Nutzung von Überwachungskameras, die diesen Überwachungszweck allerdings nicht vorsieht.
Der Betriebsrat verlangte vom Arbeitgeber, die Überwachung zu unterlassen und beantragte wegen der Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte eine einstweilige Verfügung.

Das entschied das Gericht:

Das Arbeitsgericht gab dem Unterlassungsanspruch des Betriebsrats teilweise statt. Die Richter gingen davon aus, dass die Übermittlung der Daten ins Ausland der geltenden Betriebsvereinbarung zur Installation und Nutzung von Überwachungskameras widerspreche.
Zudem seien auch die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei technischen Überwachungseinrichtungen nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BetrVG verletzt.

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