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Betriebsrat hat bei An- und Abmeldepflicht für Arbeitnehmer mitzubestimmen

Eine Anweisung des Arbeitgebers mit dem Inhalt, dass sich seine Mitarbeiter beim Betreten und Verlassen des Firmengebäudes persönlich beim Vorgesetzten melden müssen, unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.

Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 20. Dezember 2018, 5 TaBV 61/17

Stand:  11.7.2019
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Das ist passiert:

In einem Kino sind rund 60 Mitarbeiter beschäftigt, die mittels elektronischer Zeiterfassung ein- und ausstempeln. Eines Tages bekamen sie eine E-Mail von der Niederlassungsleitung. Danach sollten sie sich in Zukunft "zu Beginn und Ende jeder Schicht bei der jeweiligen leitungsverantwortlichen Person persönlich an-bzw. abzumelden“. Begründung: Nur so könne im Falle eines Brandes die genaue Zahl der anwesenden Beschäftigten kontrolliert werden.

Der zuständige Betriebsrat meint, er müsse der Maßnahme zustimmen, da es sich um Regeln handle, die zum mitbestimmungspflichtigen Ordnungsverhalten nach § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BetrVG gehören. Er verklagte den Arbeitgeber darauf, es zu unterlassen, ohne seine Zustimmung den Arbeitnehmern o.g. Anweisung zu erteilen. Mit Erfolg!

Das entschied das Gericht:

Das Gericht entschied im Sinne des Betriebsrats: Die Maßnahme sei auf jeden Fall mitbestimmungspflichtig, da es bei der Dienstanweisung überwiegend um das Ordnungs- und nicht das Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer ginge. Letzteres wäre nämlich nicht zwingend mitbestimmungspflichtig. Aus der Anordnung ergebe sich "zweifelsfrei, dass sie dazu dienen soll, das sonstige Verhalten der Arbeitnehmer zu koordinieren" und gerade "nicht Normen für das Arbeitsverhalten zum Inhalt hat". Der Betriebsrat hat hier also eine rechtmäßigen Unterlassungsanspruch.

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