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Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer durch den Betriebsrat

Der Betriebsrat kann die Entfernung eines betriebsstörenden Arbeitnehmers aus dem Betrieb nach § 104 BetrVG nur verlangen, wenn eine ernstliche Störung des Betriebsfriedens vorliegt.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg 28. Juli 2016, 10 TaBV 367/16

Stand:  15.11.2016
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Das ist passiert:

Die Arbeitgeberin erbringt u.a. Reinigungsdienstleistungen für andere Unternehmen. Der bei ihr gebildete Betriebsrat verlangte die Entfernung eines in einem Objekt tätigen Vorarbeiters aus dem Betrieb. Der Betriebsrat behauptete, der Vorarbeiter habe Kunden über den zeitlichen Umfang von erbrachten Arbeiten getäuscht. Zudem gäbe es den aufgrund von Meldungen diverser Mitarbeiter den Verdacht, dass es auf Veranlassung des Vorarbeiters zu mehreren Arbeitszeitverstößen gekommen sei.

Das entschied das Gericht:

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg entschied gegen den Antrag des Betriebsrats. Im vorliegenden Fall könne die Entfernung des Vorarbeiters aus dem Betrieb nicht verlangt werden. Denn: Eine solche Maßnahme sei nach dem Gesetz (§ 104 BetrVG) nur dann möglich, wenn ein Arbeitnehmer den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich störe. Dies sei der Fall, wenn die physische oder psychische Gesundheit der Belegschaft oder erheblicher Teile der Belegschaft ernstlich gestört sei. Ernstlich sei die Störung, wenn sie noch andauere oder eine Wiederholung unmittelbar bevorstünde. Berücksichtige man diese Bedingungen, so scheide der Anspruch auf Entfernung des Vorabeiters aus dem Betrieb hier deshalb aus, weil drei Mitarbeiter, die sich über Arbeitszeitverletzungen beschwert hatten, den Betrieb bereits verlassen haben. Es gebe daher keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die behauptete Störung auch jetzt noch andauere bzw. dass sie sich absehbar wiederholen werde.

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