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Fehlerhafte Unterrichtung bei Massenentlassung kann geheilt werden

Eine unterlassene Unterrichtung des Betriebsrats nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 KSchG über die von einer Massenentlassung betroffenen Berufsgruppen kann im Fall einer Betriebsstilllegung durch eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrats geheilt werden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. Juni 2016, 6 AZR 405/15

Stand:  30.6.2016
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Das ist passiert:

Eine Arbeitnehmerin war als Produktionsmitarbeiterin beschäftigt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Arbeitgeberin beschloss der Insolvenzverwalter die Stilllegung des Betriebs und unterrichtete den Betriebsrat über die beabsichtigte Kündigung aller Arbeitnehmer im Rahmen einer Massenentlassung. Dabei teilte er die betroffenen Berufsgruppen nicht mit. Dennoch bestätigte der Betriebsrat in dem abgeschlossenen Interessenausgleich, dass er vollständig unterrichtet worden sei und das Konsultationsverfahren nach abschließender Beratung beendet sei.

Nach Erstattung der Massenentlassungsanzeige wurde das Arbeitsverhältnis der Produktionsmitarbeiterin gekündigt. Mit ihrer Klage wendet sie sich gegen diese Maßnahme. Sie ist der Ansicht, die Kündigung sei wegen fehlerhafter Durchführung des Konsultationsverfahrens unwirksam, denn die Angaben zu den Berufsgruppen hätten zwingend erteilt werden müssen.

Das entschied das Gericht:

Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg. Der Betriebsrat sei zwar über die betroffenen Berufsgruppen nicht informiert worden und nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 KSchG müsse die Unterrichtung des Betriebsrats im Rahmen des Konsultationsverfahrens sich eigentlich auch auf diese Information beziehen. Bei einer beabsichtigten Entlassung aller Arbeitnehmer wegen Stilllegung des Betriebs könne eine unterbliebene Unterrichtung über die Berufsgruppen jedoch durch eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrats geheilt werden, so das Urteil. Dieser müsse hierzu zu entnehmen sein, dass der Betriebsrat seinen Beratungsanspruch als erfüllt ansehe. Eine solche Erklärung lag nach Ansicht der Richter im vorliegenden Fall durch die abschließende Stellungnahme des Betriebsrats im Interessenausgleich vor.

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