Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Kein Teilnahmerecht des Arbeitgebers bei Gesprächen mit sachkundigen Arbeitnehmern

Der Betriebsrat darf sachkundige Arbeitnehmer, die ihm der Arbeitgeber als Auskunftsperson gemäß § 80 Abs. 2 S. 3 BetrVG zur Verfügung stellt, ohne die Anwesenheit des Arbeitgebers oder von ihm bestimmten Personen befragen.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. Januar 2015, 1 ABR 25/13

Stand:  11.6.2015
Teilen: 

Das ist passiert:

Der Arbeitgeber betreibt ein Krankenhaus. Er beschäftigt circa 900 Arbeitnehmer und es besteht ein Betriebsrat. Arbeitgeber und Betriebsrat verhandelten über den Abschluss von Betriebsvereinbarungen zur Anwendung von Informationstechnik. Der Betriebsrat wollte vier Arbeitnehmer als „sachkundige Auskunftspersonen“ nach § 80 Abs. 2 BetrVG hinzuziehen.

Dabei kam es zu Meinungsverschiedenheiten zum Anwesenheitsrecht des Verwaltungsdirektors bei der Befragung der Auskunftspersonen durch den Betriebsrat. Der Betriebsrat wollte die ihm zur Verfügung gestellten sachkundigen Arbeitnehmer ohne Anwesenheit von Vertretern des Arbeitgebers befragen. Weder Arbeitsgericht noch Landesarbeitsgericht gaben dem Betriebsrat Recht.

Das entschied das Gericht:

Vor dem Bundesarbeitsgericht hatte der Betriebsrat mit seiner Rechtsbeschwerde jedoch Erfolg. Der Betriebsrat kann verlangen, Gespräche mit Auskunftspersonen im  Sinne des § 80 Abs. 2 S.3 BetrVG zu führen, ohne dass an diesen Gesprächen der Arbeitgeber oder von ihm bestimmte Personen teilnehmen. Die sachgerechte Wahrnehmung der jeweils vom Arbeitgeber und Betriebsrat vertretenen Interessen setze voraus, dass beide Seiten sich getrennt voneinander eine Meinung bilden können. Dies zeige auch das Gebot der Nichtöffentlichkeit von Betriebsratssitzungen. Betriebsräte sollen sich frei von Einflüssen Dritter und unbefangen eine Meinung bilden können.

Die Interessen des Arbeitgebers werden ausreichend durch dessen Direktionsrecht geschützt. Er kann den sachkundigen Arbeitnehmer anweisen, das Gespräch mit dem Betriebsrat auf den vereinbarten Sachverhalt zu beschränken.

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Seminarvorschlag