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Kein Tendenzbetrieb: Volle Mitbestimmung beim DRK-Blutspendedienst

Der gemeinnützige Blutspendedienst ist nach dem Bundesverfassungsgericht kein Tendenzbetrieb, in dem die betriebliche Mitbestimmung eingeschränkt ist.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30. April 2015, 1 BvR 2274/12

Stand:  31.7.2015
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Das ist passiert:

Im ursprünglichen Streit zwischen dem Gesamtbetriebsrat und dem Arbeitgeber, dem Blutspendedienst des Deutschen Roten Kreuzes (DRK), ging es um die Bildung eines Wirtschaftsausschusses. Der Gesamtbetriebsrat beantragte vor dem Arbeitsgericht die Feststellung, dass ein Wirtschaftsausschuss zu errichten sei. Ein solcher ist gemäß § 106 BetrVG bei mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern zu bilden.

Der Arbeitgeber vertrat die Meinung, er sei ein karitativer Tendenzbetrieb, in dem nach § 118 BetrVG kein Wirtschaftsausschuss zu bilden sei. Der Blutspendedienst des DRK ist steuerrechtlich als gemeinnützig anerkannt und den internationalen Grundsätzen der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung verpflichtet. Nachdem das gesammelte menschliche Blut medizinisch getestet und aufbereitet wird, wird es anschließend entgeltlich an Krankenhäuser oder Ärzte abgegeben.

Das entschied das Gericht:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) kam zudem Ergebnis, dass der Blutspendedienst kein Tendenzbetrieb ist. Ein Wirtschaftsausschuss sei deshalb zu errichten. Der Blutspendedienst erhob daraufhin Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht hatte nunmehr zu klären, ob der DRK-Blutspendedienst durch die Entscheidung des BAG in seinen Grundrechten verletzt wurde.

Auch das Bundesverfassungsgericht verneinte die Tendenzeigenschaft des DRK. Zum einen seien weder Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Blutspendedienst als Einrichtung einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft tätigt sei. Der Dienst agiere zwar überwiegend nach einer karitativ-humanitären Bestimmung, dies sei aber nicht das bestimmende Element der Tätigkeit. Zum anderen bestünden gegen die enge Auslegung des Begriffs „karitativ“ durch das BAG keine Bedenken. Danach müsse ein sozialer Dienst den leidenden Menschen direkt zugutekommen. Die bloße Sicherstellung der allgemeinen Grundversorgung mit Blutpräparaten genüge hierfür nicht.

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