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Mitbestimmung bei digitalen Mitarbeiterbefragungen

Die Einführung einer Online-Mitarbeiterbefragung ist – im Gegensatz zu einer Mitarbeiterbefragung auf Papierdokumenten – mitbestimmungspflichtig. Ändert der Arbeitgeber nach der Einführung Fragen ab, so hat der Betriebsrat hierbei kein Mitbestimmungsrecht.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 11. Dezember 2018, 1ABR 13/17

Stand:  29.5.2019
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Das ist passiert:

Die Arbeitgeberin ist ein Logistikunternehmen. Seit 2007 führt sie regelmäßig konzernweite freiwillige Online-Mitarbeiterbefragungen durch. Inhaltlich geht es dabei insbesondere um die Zufriedenheit mit Vorgesetzten und Führungskräften. Mit der Durchführung der Befragungen ist ein Drittunternehmen beauftragt. Das IT-System, über das die Befragungen durchgeführt werden, wurde auf Grundlage einer mit dem Konzernbetriebsrat geschlossenen Konzernbetriebsvereinbarung eingeführt. Für die Befragung 2015 wollte die Arbeitgeberin vorhandene Fragen zum Thema „Aktive Führung“ anders formulieren und neue Fragen hinzufügen. Der Konzernbetriebsrat schlug seinerseits Fragen vor, da seiner Meinung nach durch die Änderungen eine hinreichende Anonymisierung der Führungskräfte nicht mehr gewährleistet war. Die Arbeitgeberin wollte die Fragen des Konzernbetriebsrats aber nicht aufnehmen. Dagegen wendete sich der Konzernbetriebsrat mit seiner Klage. Er ist der Meinung, das Vorgehen der Arbeitgeberin verletze sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, da ein neues IT-System eingeführt bzw. eine technische Änderung durchgeführt worden sei.

Das entschied das Gericht:

Der Konzernbetriebsrat bekam vor dem Bundesarbeitsgericht nicht recht. Zwar sei der Konzernbetriebsrat das zuständige Gremium für die Mitbestimmung (und nicht etwa die örtlichen Betriebsräte), bei der Änderung von Fragen bestehe ein Mitbestimmungsrecht aber nicht.

Bei dem eingesetzten IT-System handele es sich zwar um eine technische Einrichtung, dessen Einführung mitbestimmungspflichtig sei. Solange die Einführung des Online-Befragungssystems aber mit Zustimmung des (Konzern-)Betriebsrats erfolgt sei, sei eine nachträgliche inhaltliche Änderung von Fragen durch die Arbeitgeberin nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Die unzureichende Anonymisierung hätte bereits bei der Einführung vorgelegen; die Rüge zum jetzigen Zeitpunkt komme deshalb zu spät.

Auch betreffe die Befragung nicht die Ordnung des Betriebs (Nr. 1), da die Teilnahme an der Befragung freiwillig und die Fragen anonymisiert zu beantworten seien. Schließlich handele es sich bei freiwilligen und anonymisierten Mitarbeiterbefragungen auch nicht um Gefährdungsbeurteilung (Nr. 7).

Auch § 94 BetrVG sei nicht relevant. Bei Mitarbeiterbefragungen handele es sich weder um einen Personalfragebogen, noch würden damit allgemeine Beurteilungsgrundsätze eingeführt, denn die Befragung sei freiwillig gewesen und es seien ausschließlich subjektive Wertungen über die Führungskräfte erfragt worden.

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