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Offensichtliche Schwerbehinderung eines Arbeitnehmers

Kann die unrichtige Beantwortung der Frage nach einer Schwerbehinderung im Personalfragebogen die Anfechtung eines Arbeitsvertrages rechtfertigen?

BAG, Urteil vom 18.10.2000 - 2 AZR 380/99

Stand:  15.11.2002
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Der Arbeitnehmer war bei der Arbeitgeberin seit November 1977 als Mitarbeiter im technischen Support, also der telefonischen Beratung für Hard- und Software, beschäftigt. Vor Abschluss des Arbeitsvertrages hatte er die in einem Personalfragebogen gestellte Frage nach einer Schwerbehinderung verneint. Tatsächlich hat das Versorgungsamt mit Bescheid vom 17. Februar 1989 bei dem Kläger wegen der Funktionseinschränkung der Gliedmaßen und des Rumpfes bei angeborenem Minderwuchs einen Grad der Behinderung von 100 Prozent festgestellt.

Als die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer am 3. August 1998 fristlos kündigte, berief sich der Arbeitnehmer am 7. August 1998 auf seine Schwerbehinderung. Dies wiederum nahm die Arbeitgeberin zum Anlass, den Arbeitsvertrag mit Schreiben vom 17. August 1998 wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Nachdem die Arbeitgeberin im Laufe des Rechtsstreits die fristlose Kündigung mit Zustimmung des Klägers zurückgenommen hat, begehrte der Kläger die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis über den 19. August 1998 hinaus fortbesteht. Dabei machte er unter anderem geltend, dass seine Schwerbehinderung für die Arbeitgeberin schon rein äußerlich erkennbar gewesen sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben.Die Revision der Arbeitgeberin blieb erfolglos. Zwar kann die unrichtige Beantwortung der Frage nach einer Schwerbehinderung die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung grundsätzlich rechtfertigen. Dies würde aber voraussetzen, dass sich der Getäuschte auf Grund der Täuschung in einem Irrtum befand. Nach den für den Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hatte sich die Arbeitgeberin aber über die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht geirrt, weil diese offensichtlich war. Damit lagen die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Arbeitsvertrages nicht vor.

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