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Pflichtverletzung durch den Betriebsrat: Arbeitgeber darf nicht vorschnell wegen Verletzung von Auskunftspflichten angezeigt werden

Der Betriebsrat verletzt seine Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit, wenn er den Arbeitgeber vorschnell wegen einer möglichen Ordnungswidrigkeit nach § 121 BetrVG anzeigt.

Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 31. Januar 2013, 4 BV 16641/12

Stand:  27.3.2013
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Das ist passiert:

Der Arbeitgeber stritt mit dem Betriebsrat über dessen Beteiligungsrechte im Zusammenhang mit einer Umstrukturierungsmaßnahme. Der Betriebsrat war der Ansicht, dass der Arbeitgeber dabei bestimmte Auskunftspflichten nicht erfüllt habe und zeigte ihn an. Denn: Verletzt ein Arbeitgeber seine Aufklärungs- oder Auskunftspflichten gemäß § 121 BetrVG, begeht er eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro rechnen.

Der Arbeitgeber beantragte daraufhin die gerichtliche Auflösung des Betriebsrats. Aus seiner Sicht war die Anzeige vorschnell und stellte damit ebenfalls eine grobe Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten dar.

Das entschied das Gericht:

Das Arbeitsgericht hat den Auflösungsantrag des Arbeitgebers zurückgewiesen. Der Betriebsrat habe zwar mit seiner Anzeige gegen die Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit aus § 2 Abs. 1 BetrVG verstoßen, den Arbeitgeber also tatsächlich vorschnell angezeigt.

Denn der Betriebsrat muss bei einer solchen Anzeige berücksichtigen, dass das Ansehen des Arbeitgebers und das Vertrauen der Belegschaft in dessen Redlichkeit erschüttert werden kann. Deshalb darf eine Anzeige erst nach gründlicher Prüfung des Sachverhalts erfolgen. Außerdem müssen weitere Versuche, den Arbeitgeber zur Einhaltung der gesetzlichen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte zu bewegen, aussichtslos erscheinen.

Der Betriebsrat hat in diesem Fall nicht mit Nachdruck versucht, den Arbeitgeber im Vorfeld der Anzeige zur Zusammenarbeit zu bewegen. Allerdings rechtfertigt diese Pflichtverletzung bei Abwägung aller Umstände nicht die Auflösung des Betriebsrats. Schließlich hat der Arbeitgeber auch nicht unwesentlich zu den zwischen den Betriebsparteien aufgetretenen Spannungen beigetragen.

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