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Die private Nutzung eines Dienstwagens durch ein freigestelltes Betriebsratsmitglied kann unzulässige Begünstigung sein

Die Überlassung eines Dienstwagens an ein freigestelltes Betriebsratsmitglied auch zur privaten Nutzung verstößt gegen das Begünstigungsverbot des § 78 BetrVG, wenn dem Betriebsratsmitglied ohne diese Funktion ein Dienstwagen nicht zugestanden hätte.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2020 – 7 Sa 997/19

Stand:  15.6.2020
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Das ist passiert:

Der Arbeitnehmer, ein als KfZ-Mechaniker angestellter Mitarbeiter eines Kfz-Handels, war von 1992 bis 2018 unter anderem freigestellter Betriebsratsvorsitzender und Mitglied des Gesamtbetriebsrats. Ab 2018 war er freigestelltes Mitglied im Betriebsrat für die auf mehrere Standorte aufgeteilte Vertriebsregion Berlin. Zur Ausübung seines Betriebsratsamtes stellte die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer 2001 einen Dienstwagen zur Verfügung, den er auch privat nutzen durfte.

Zum 30.06.2020 forderte die Arbeitgeberin den Dienstwagen zurück mit der Begründung, dass der Arbeitnehmer nicht mehr als Betriebsratsvorsitzender tätig sei und der dienstliche Bedarf für den Dienstwagen damit weggefallen sei. Für die notwendigen Reisen im Rahmen der Betriebsratsarbeit stehe ein Funktionsfahrzeug zur Verfügung. Dieses dürfe jedoch nicht privat genutzt werden. Das Betriebsratsmitglied meinte dagegen, dass die Tätigkeit als freigestelltes Betriebsratsmitglied nach wie vor mehr als 50 % seiner täglichen Arbeitszeit beanspruche und die Voraussetzungen für einen Dienstwagen deshalb noch erfüllt seien.

Das entschied das Gericht:

Das Landesarbeitsgericht entschied, dass das Betriebsratsmitglied keinen Dienstwagen zur privaten Nutzung verlangen könne. Die Überlassung eines Fahrzeugs zur privaten Nutzung verstoße gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung stelle grundsätzlich einen Bestandteil des Arbeitsentgelts dar. Es handele sich um eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeit in Form eines Sachbezugs. Nach § 37 Abs. 2 BetrVG stehe sie einem freigestellten Betriebsratsmitglied daher nur zu, wenn sich das Betriebsratsmitglied in eine Position entwickelt hätte, die einen Anspruch auf einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung begründen würde. Dann würde die nach § 37 Abs. 4 BetrVG erforderliche Anpassung der Vergütung des freigestellten Betriebsratsmitglieds auch die Bereitstellung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung umfassen. Dies sei hier aber nicht der Fall, denn die Überlassung sei rein durch das Betriebsratsamt begründet. In seiner dienstlichen Funktion als KfZ-Mechaniker habe dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen nicht zugestanden.

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