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Sonderzahlungen: Auskunftsanspruch des Betriebsrats

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Betriebsrat Auskunft darüber zu erteilen, an welche Arbeitnehmer und in welcher Höhe Sonderzahlungen geleistet werden. Datenschutzrechtliche Bedenken bestehen nicht.

Landesarbeitsgericht Hessen, Beschluss vom 10. Dezember 2018, 16 TaBV 130/18

Stand:  29.4.2019
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Das ist passiert:

Die Arbeitgeber betreiben eine Klinik als Gemeinschaftsbetrieb. Es existiert ein Betriebsrat. Dieser verlangt von den Arbeitgebern Auskunft darüber, an welche Arbeitnehmer, in welcher Höhe, auf welcher Grundlage und nach welchen Kriterien Zulagen, Prämien, Gratifikationen, Provisionen oder sonstige Sonderzahlungen ab dem 1. September 2016 gezahlt wurden.

Der Betriebsrat meint, dass er die Auskünfte zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG und zur Überwachung des Gleichbehandlungsgrundsatzes benötigt. Die Arbeitgeber meinen, es sei ausreichend, dem Betriebsrat Einsicht in die Bruttoentgeltlisten (mit Klarnamen) zu gewähren. Außerdem haben sie datenschutzrechtliche Bedenken, da Arbeitgeber und Betriebsrat verpflichtet seien, die Verwendung personenbezogener Daten auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Das entschied das Gericht:

Der Betriebsrat bekam auch vor dem Landesarbeitsgericht recht. Der Auskunftsanspruch gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG bestünde neben dem Recht auf Einsicht in die Bruttolohn- und Gehaltslisten. Der Betriebsrat begehre hier gerade nicht die schriftliche Auskunft über die gesamten Bruttoentgelte. Aus diesem Grund stehe der Auskunftsanspruch auch dem gesamten Betriebsratsgremium und nicht nur den in § 80 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BetrVG genannten Ausschüssen zu. Zudem bestehe ein Anspruch auf eine schriftliche Auskunft, da es sich um umfangreiche und komplexe Angaben handele.

Der erforderliche Aufgabenbezug für die Auskunft ergebe sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Zudem habe der Betriebsrat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze und Tarifverträge durchgeführt werden. Dazu zähle auch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz.
Hinsichtlich der Weitergabe der Daten an den Betriebsrat bestünden weder vor noch nach dem 25. Mai 2018 datenschutzrechtliche Bedenken. Nach § 26 Abs. 6 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bleiben die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten unberührt.

Im Übrigen sei der Betriebsrat selbst Teil der verantwortlichen Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Er sei in die arbeitsvertragliche Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unmittelbar eingebunden. Die Datenverarbeitung entspreche immer dann der Zweckbestimmung des Arbeitsvertrages, wenn der Umgang mit Arbeitnehmerdaten zur Erfüllung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben erforderlich sei.

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