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Unterrichtung des Betriebsrats bei der Personalplanung

Bei der Personalplanung hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht. Der Arbeitgeber muss ihn aber rechtzeitig und umfassend informieren und sich mit ihm beraten. Die Bildung von Bereichs-Soll-Entgeltgruppendurchschnitten stellt Personalplanung dar. Im betrieblichen Bereich ist hier der örtliche, bei der betriebsübergreifenden Personalplanung der Gesamt-Betriebsrat zuständig.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss 12. Juli 2017, 2 TaBV 5/16

Stand:  31.8.2017
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Das ist passiert:

Der Betriebsrat und der Arbeitgeber streiten über Unterrichtungsansprüche des Betriebsrats im Bereich der Personalplanung. Parallel zur Einführung eines neuen Entgeltrahmentarifvertrags wurde ein von der Personalabteilung gesteuerter Einkommensüberprüfungsprozess eingeführt. Ziel dieses Prozesses ist es, die Vergütungsparameter der Beschäftigten regelmäßig anzupassen. Dafür wurden verschiedene standortübergreifende Musterbetriebe geschaffen, die einen „perfekten, idealen Betrieb“ darstellen. Hier werden sogenannte Sollstrukturen geschaffen. Insbesondere werden hier Bereichs-Soll-Entgeltgruppendurchschnitte festgelegt, die das Arbeitserfordernis in verschiedenen Bereichen vorgeben. Die dort geschaffenen Strukturen werden später auf den echten Betrieb angepasst und übertragen. Der klagende Betriebsrat meint, die Vorgabe dieser Bereichs-Soll-Entgeltgruppendurchschnitte sei Personalplanung und er habe deshalb ein Mitbestimmungsrecht.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht gab dem Betriebsrat zum Teil Recht. Der Arbeitgeber müsse dem Betriebsrat die Unterlagen bezüglich der Bereichs-Soll-Entgeltgruppendurchschnitte in dem Betrieb zur Verfügung stellen. Diese seien Teil der Personalplanung im Sinne des § 92 BetrVG. Zwar habe der Betriebsrat im Rahmen der Personalplanung kein Mitbestimmungsrecht. Die Letztentscheidungsbefugnis obliege hier stets dem Arbeitgeber. Jedoch sei der Betriebsrat bereits zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die personelle Situation des Betriebs und ihre Entwicklung umfassend anhand von Unterlagen zu unterrichten. Außerdem müsse mit dem Betriebsrat über die zu treffenden Maßnahmen sowie die Vorsorge zur Vermeidung von Härten für die Beschäftigten beraten werden.

Die Bildung und Offenlegung der Bereichs-Soll-Entgeltgruppendurchschnitte sei jedenfalls geeignet, die jeweiligen Führungskräfte in ihren personalorganisatorischen Maßnahmen zu beeinflussen und psychologischen Druck auf sie auszuüben. Die Führungskräfte würden sich bei lebensnaher Betrachtung jedenfalls an den Soll-Werten orientieren. Dadurch könnten die Soll-Werte durchaus Einfluss auf Personalentscheidungen nehmen. Der Betriebsrat müsse die Soll- mit den dazugehörigen Ist-Zahlen vergleichen können. Nur dann könne er personelle Einzelmaßnahmen nach § 99 BetrVG sachkundig und kritisch zu betrachten. Das gelte vor allem in Bereichen mit erheblichen Differenzen zwischen Soll und Ist.

Die Musterbetriebe seien jedoch nicht Teil der Personalplanung. Sie seien allein für die Organisation der jährlichen Vergütungsprozesse geschaffen worden.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht eingelegt (Az. 1 ABR 43/17).

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