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Wann bestimmt der Betriebsrat bei Sauberkeit und Ordnung am Arbeitsplatz mit?

Gibt der Arbeitgeber Anweisungen bezüglich der Sauberkeit und Ordnung in den Büros der Mitarbeiter, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG), sofern die Ordnung im Betrieb betroffen ist; nicht dagegen, wenn eine Anordnung das Arbeitsverhalten betrifft. Geht es in einer Regelung sowohl um Ordnungs- als auch Arbeitsverhalten, kommt es darauf an, wo der Schwerpunkt der Regelung liegt.

Arbeitsgericht Würzburg, Beschluss vom 08. Juni 2016, 12 BV 25/15

Stand:  28.9.2016
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Das ist passiert:

Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern im Betrieb verschiedene Anweisungen erteilt bezüglich der Sauberkeit und des Verhaltens in ihren Büros. Unter anderem hat er verlangt, dass persönliche Gegenstände nicht mehr als zehn Prozent der Bürofläche einnehmen dürfen. Das Bekleben von Möbeln, Wänden und Glasflächen sei verboten. Die Arbeitnehmer sollen außerdem regelmäßig ihren Arbeitsplatz aufräumen und den Müll trennen. Nicht belegte Arbeitsplätze dürfen nicht mitgenutzt werden. Weiterhin seien mitgebrachte Pflanzen angemessen zu pflegen und in den Büroräumen soll nur leise gesprochen werden.

Der Betriebsrat wurde nicht miteinbezogen. Er ist der Meinung, dass die Vorgehensweise des Arbeitgebers sein Mitbestimmungsrecht verletzt.

Das entschied das Gericht:

Der Betriebsrat bekam vor dem Arbeitsgericht in vielen, aber nicht in allen Punkten Recht. Denn die Anordnungen des Arbeitgebers beträfen sowohl die mitbestimmungspflichtige Ordnung im Betrieb als in einigen Punkten auch das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten.

Bei der Anordnung, den Müll zu trennen, habe der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht, weil die Mülltrennung eine gesetzliche Verpflichtung sei. Auch könne der Arbeitgeber ohne Mitbestimmung verbieten, Möbel und Glasflächen zu bekleben, da diese dem Arbeitgeber gehören. Mitbestimmungsfrei sei außerdem auch die Anordnung, in den Büros leise zu sprechen und den Arbeitsplatz aufzuräumen, da hier die Arbeitsleistung betroffen sei.

Mitbestimmungspflichtig seien hingegen die Anweisungen des Arbeitgebers, die die Ordnung im Betrieb beträfen. Denn hier gehe es nicht nur um die Arbeitsleistung Einzelner, sondern um das Zusammenleben der Arbeitnehmer im Betrieb. Darunter falle die Anordnung, unnötige Gegenstände von den Schrankoberseiten zu entfernen sowie die Regelung, dass persönliche Gegenstände nicht mehr als zehn Prozent der Bürofläche ausmachen dürften. Auch die Anordnung, wie die Pflanzen zu behandeln seien, zähle hierzu, genauso wie die Untersagung der Benutzung von freien Arbeitsplätzen.

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