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Außerordentliche Kündigung nach Krankheit mit Ansage

Die Ankündigung einer Arbeitsunfähigkeit kann trotz des Vorliegens einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 14. August 2015, 10 Sa 156/15

Stand:  10.3.2016
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Das ist passiert:

Ein Produktionshelfer in einem Unternehmen war für die Spätschicht (Arbeitsbeginn 14:00 Uhr) eingeteilt. Eines Morgens schrieb er seinem Vorgesetzten eine SMS und beantragte kurzfristig Urlaub für diesen Tag. Zur Begründung führte er an, er müsse einige dringende Sachen erledigen. In den darauf folgenden Telefonaten – das letzte Gespräch fand kurz vor 14 Uhr statt – lehnte der Chef die Urlaubsgewährung ab. Daraufhin erklärte der Produktionshelfer, er gehe jetzt zum Arzt. Etwa eine halbe Stunde später rief er in der Firma an und meldete sich krank.

Der Arbeitgeber kündigte dem Mitarbeiter fristlos, hilfsweise ordentlich. Er ist der Meinung, der Mitarbeiter sei nicht wirklich krank gewesen; er hatte dies in den Telefonaten auch nicht erwähnt. Der Produktionshelfer beteuerte hingegen, an einer Magen-Darm-Infektion gelitten zu haben. Schließlich habe er auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht. Als ihm dennoch fristlos gekündigt wurde, zog er vor Gericht.

Das entschied das Gericht:

Das Landesarbeitsgericht befand die Kündigung für wirksam. Schon die Ankündigung einer Erkrankung für den Fall, dass der Arbeitgeber einem Verlangen nicht nachkommen sollte, sei ein wichtiger Grund für eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses, so das Urteil. Ob später tatsächlich eine Krankheit vorliege, sei nebensächlich.

Der Angestellte habe zwar eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt; diese gelte grundsätzlich auch als Beweis dafür, dass tatsächlich eine Erkrankung vorgelegen habe. Im vorliegenden Fall ließen die Richter der ärztlichen Bescheinigung aber keinen Beweiswert zukommen, denn wegen des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Nichtgewährung des Urlaubs und Ankündigung der Krankheit habe der Arbeitgeber berechtigte Zweifel am Wahrheitsgehalt haben dürfen. Diese Zweifel hätte der Produktionshelfer ausräumen können und müssen, indem er zu seiner Krankheit und den Symptomen vorträgt. Er habe aber – auch gegenüber dem krankschreibenden Arzt – nur pauschal eine Magen-Darm-Infektion behauptet und war ohne weitere Untersuchung krankgeschrieben worden. Der Verdacht des Arbeitgebers, dass der Mitarbeiter „blau gemacht“ habe, konnte damit nicht widerlegt werden.

Der Mitarbeiter hatte außerdem versucht, seinen Chef einzuschüchtern, um den Urlaub doch noch gewährt zu bekommen. Dieses schwerwiegende Fehlverhalten stelle einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung nach § 626 I Bürgerliches Gesetzbuch dar.

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