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Beim Gehen erlittene Knieprellung ist kein Arbeitsunfall

Ein Mitarbeiter hat keinen Anspruch auf Entschädigung für Verletzungen durch Eigenbewegungen ohne Fehlgängigkeit.

Sozialgericht Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 27. März 2018, S 1 U 3506/17

Stand:  21.6.2018
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Das ist passiert:

Ein angestellter Kfz-Mechaniker suchte wegen Schmerzen im rechten Kniegelenk den Durchgangsarzt auf und gab an, er sei an diesem Tag während seiner Arbeit aus einem LKW ausgestiegen und habe nach wenigen Metern Gehen plötzlich einschießende Schmerzen im rechten Kniegelenk verspürt. Eine Röntgenuntersuchung war ohne Befund. Der Durchgangsarzt diagnostizierte eine Knieprellung mit Verdacht auf eine Schädigung des Außenmeniskus.
Die Berufsgenossenschaft lehnte Entschädigungsleistungen ab, da es sich hier nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Begründung: Der Hergang „beim Gehen“ sei eine willentlich gesteuerte, kontrollierte Körperbewegung gewesen, was einen Arbeitsunfall ausschließe. Gegen diese Entscheidung wehrte sich der Kfz-Mechaniker. Ohne Erfolg!

Das entschied das Gericht:

Der Arbeitnehmer habe zwar während der Ausübung seiner versicherten Tätigkeit als Kfz-Mechaniker unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, er habe an diesem Tag aber keinen Arbeitsunfall erlitten, so die Richter. Ein solcher setze nämlich ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis voraus, das zu einem Gesundheitsschaden führe. Dazu könnten grundsätzlich auch Geschehnisse gehören, die im Rahmen der versicherten Tätigkeit „üblich“ seien, ein außergewöhnliches Geschehen sei nicht erforderlich. Vielmehr genügten auch alltägliche Vorgänge, wie z.B. ein Stolpern über die eigenen Füße oder körpereigene Bewegungen wie Heben, Laufen, Schieben oder Tragen. Solange jedoch der Versicherte in seiner von ihm willentlich herbeigeführten und von ihm selbst kontrollierten Einwirkung und damit in seiner Eigenbewegung nicht beeinträchtigt sei, wirke kein äußeres Ereignis auf seinen Körper ein. Gemessen daran habe der Arbeitnehmer hier keinen Unfall erlitten, weil sich sowohl beim Aussteigen aus dem LKW als auch beim anschließenden Zurücklegen der Gehstrecke kein Vorgang ereignet habe, der zeitlich begrenzt von außen auf seinen Körper eingewirkt habe.

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