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Berufskrankheit: Anerkennung trotz eingehaltener Werte

Ist ein Arbeitnehmer bei seiner Tätigkeit toxisch wirkenden Schadstoffen ausgesetzt, kann das zu arbeitsbedingten Atemwegserkrankungen führen. Das gilt auch dann, wenn die Schadstoffkonzentration niedrig ist.

Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 14. Dezember 2016, S 1 U 3686/15

Stand:  20.1.2017
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Das ist passiert:

Eine Berufsgenossenschaft hatte die Anerkennung einer chronischen Lungenerkrankung als Berufskrankheit abgelehnt. Begründung: Die betroffene Arbeitnehmerin, eine Energie-Anlagenelektronikerin, erfülle weder die erforderlichen arbeitstechnischen noch die arbeitsmedizinischen Voraussetzungen. Unter anderem sei sie bei den von ihr verrichteten Lötarbeiten keinen ausreichenden Schadstoffbelastungen ausgesetzt gewesen, die geeignet gewesen wären, eine Atemwegserkrankung zu verursachen. Nach der Stellungnahme ihres Präventionsdienstes habe die Schadstoffbelastung in der Raumluft deutlich unter den gültigen Grenzwerten gelegen.

Die erkrankte Mitarbeiterin erhob Klage gegen diese Ablehnung. Mit Erfolg.

Das entschied das Gericht:

Auf der Grundlage des Gutachtens eines Arbeitsmediziners und Facharztes hat das Gericht entscheiden, dass arbeitsbedingte Atemwegserkrankungen auch verursacht werden könnten, wenn die entsprechenden Schadstoffe im Niedrigkonzentrationsbereich liegen.  Der Arbeitsplatzgrenzwert gebe nach der gesetzlichen Definition allein an, bis zu welcher Konzentration eine Gesundheitsgefahr für Versicherte „im Allgemeinen“ nicht bestehe, schließe aber schädliche Auswirkungen im Einzelfall nicht von vorn herein aus. Darüber hinaus sei auch eine Mindestbelastungsdosis keine Voraussetzung für das Vorliegen einer Berufskrankheit.

Die Mitarbeiterin erfülle auch die medizinischen Voraussetzungen einer Berufskrankheit, so die Richter. Insbesondere bestehe mit Wahrscheinlichkeit ein ursächlicher Zusammenhang zwischen ihrer schwergradigen Lungenerkrankung und den beruflichen Schadstoffeinwirkungen, nachdem der Sachverständige alle im konkreten Fall in Betracht kommenden unversicherten Konkurrenzursachen mit überzeugender Begründung  ausgeschlossen habe. Schließlich bejahte die Kammer auch den Zwang zur Aufgabe der versicherten Tätigkeit, weil die Mitarbeiterin nach einem für den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erstellten Gutachten selbst leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch weniger als drei Stunden täglich verrichten könne.

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