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Kein Unfallversicherungsschutz bei Handynutzung auf dem Heimweg

Gleichzeitiges Telefonieren mit dem Handy während des Heimwegs stellt keine versicherte Tätigkeit dar.

Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18. Oktober 2018, Az.: S 8 U 207/16 (nicht rechtskräftig).

Stand:  28.11.2018
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Das ist passiert:

Eine Arbeitnehmerin war als Hausdame in einem großen Hotel in Frankfurt beschäftigt. Auf dem Heimweg vom Hotel wurde sie beim Überqueren eines Bahnübergangs von einer Bahn erfasst. Dabei erlitt sie Frakturen im Kopfbereich und eine Hirnblutung und befand sich deshalb in monatelanger stationärer Behandlung. Die Berufsgenossenschaft erhielt vom zuständigen Ordnungsamt Unterlagen zum Unfallhergang. Aus diesen ergab sich, dass die Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt des Unfalls mit ihrem Handy telefoniert hatte. Daraufhin lehnte die Berufsgenossenschaft es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zu Recht!

Das entschied das Gericht:

Das Sozialgericht wies die Klage gegen die Berufsgenossenschaft ab. Zwar sei die Hausdame auf dem Heimweg grundsätzlich gesetzlich unfallversichert. Versichert sei allerdings nur die Tätigkeit des Nachhause-Gehens vom Arbeitsort, nicht aber das gleichzeitige Telefonieren mit dem Handy. Hier liege deshalb eine sogenannte gemischte Tätigkeit vor in Form der gleichzeitigen Ausübung einer versicherten Verrichtung (Nachhause-Gehen) und einer unversicherten Verrichtung (Telefonieren).

Ein Arbeitsunfall liege aber nur vor, wenn der Unfall wesentlich durch die versicherte Tätigkeit verursacht werde. Dies wäre dann der Fall gewesen, wenn sich auf dem Heimweg ein allgemeines Wegerisiko verwirklicht hätte. Dagegen sei ein Arbeitsunfall abzulehnen, wenn eine unversicherte Tätigkeit, wie hier das Telefonieren, die wesentliche Unfallursache sei. Durch das Telefonieren sei die Wahrnehmungsfähigkeit der Arbeitnehmerin im Verkehr deutlich eingeschränkt gewesen und das hierdurch begründete erhebliche Risiko habe maßgeblich zu dem Unfall geführt. Ein Arbeitsunfall liegen daher nicht vor.

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