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Fluchttür darf nicht nach innen öffnen

Einer Firma darf mit sofortiger Wirkung untersagt werden, Arbeitnehmer in Büroräumen zu beschäftigen, in denen Fluchttüren nicht in Fluchtrichtung aufschlagen.

Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 22. Juni 2016, 9 K 1985/15

Stand:  21.9.2016
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Das ist passiert:

Bei einem Unternehmen waren die Notausgangstüren der Fluchtwege innerhalb des Bürogebäudes nur nach innen zu öffnen. Die Behörde gab dem Unternehmen auf, die Türen so umzubauen, dass diese auch nach außen öffnen und den Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung genügen. Zugleich ordnete sie mit sofortiger Wirkung an, keine Mitarbeiter mehr in Bereichen zu beschäftigen, in denen die Nottüren nur nach innen öffnen. Die Behörde begründete dies mit der Verpflichtung des Unternehmens, die Arbeitsstätte so zu gestalten, dass Gefahren für die Beschäftigten möglichst vermieden werden. Hierzu gehöre insbesondere, dass alle Arbeitnehmer in Notsituationen das Gebäude sicher und ohne Hindernisse verlassen können. Darüber hinaus schreibt die Arbeitsstättenverordnung vor, dass Türen von Notausgängen sich auch nach außen öffnen lassen müssen.

Das Unternehmen widersprach dieser Anordnung gerichtlich, unter anderem mit der Begründung, dass der Bürobetrieb innerhalb eines hochmodernen Gebäudekomplexes laufe und Brandgefahren, bei denen die nur nach innen zu öffnenden Türen hinderlich seien, nicht gegeben wären.

Das entschied das Gericht:

Das Verwaltungsgericht schloss sich der Ansicht des Unternehmens nicht an. Vielmehr sei es als Arbeitgeber nach den eindeutigen Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung zwingend dazu verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Türen der Notausgänge immer auch nach außen zu öffnen seien. Notausgangstüren, die sich nicht nach außen öffnen ließen, stellten stets eine Gefahr dar, möge das Bürogebäude auch noch so modern sein, so das Urteil. Folglich sei auch das mit sofortiger Wirkung angeordnete Beschäftigungsverbot wirksam. Die Behörde musste im vorliegenden Fall auch keine zur Ausführung der Ordnungsverfügung angemessene Frist setzen, da Gefahr im Verzug bestanden habe.

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