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Großraumbüro: "Lärmschwerhörigkeit" ist keine Berufskrankheit

Eine „Lärmschwerhörigkeit“ ist auch dann nicht automatisch eine Berufskrankheit, wenn die langjährige Arbeit in einem Großraumbüro mit Lärmeinwirkungen durch Mitarbeiter, Klimaanlage, Kühlschrank und zeitweisen Bauarbeiten verbunden ist.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Februar 2016, L 6 U 4089/15

Stand:  10.3.2016
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Das ist passiert:

Ein Ingenieur, der seit rund 15 Jahren in einem Großraumbüro beschäftigt ist, erkrankte an Tinnitus und einer leichten Hörminderung an beiden Ohren. Er wollte erreichen, dass die Erkrankung von der Berufsgenossenschaft als Berufskrankheit anerkannt und entschädigt wird. Nach einer Lärmmessung durch einen ärztlichen Sachverständigen kam die Berufsgenossenschaft zu dem Ergebnis, dass die Lärmbelastung in dem Büro zu gering sei, um die Erkrankung verursacht zu haben und lehnte die Anerkennung einer Berufskrankheit ab. Der Ingenieur begehrte eine Klärung vor Gericht.

Das entschied das Gericht:

Das Landessozialgericht gab der Berufsgenossenschaft Recht. Bereits das Sozialgericht Stuttgart hatte die Anerkennung der Erkrankung als Berufskrankheit abgelehnt. Das Landessozialgericht bestätigte diese Entscheidung und stellte klar, dass nicht jede Erkrankung auch eine „Berufskrankheit“ im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung sei. Die berufliche Tätigkeit müsse Ursache für den eingetretenen Gesundheitsschaden sein. Dies konnte im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen werden. Eine sog. „Lärmschwerhörigkeit“ könne sich nur bei einer hohen und lange andauernden Lärmbelastung (mehr als 85 dB(A)) entwickeln. Dieser Wert war laut Gutachten der Berufsgenossenschaft bei weitem nicht erreicht.

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