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Kein Informationsanspruch über Tätigkeiten der Fachkraft für Arbeitssicherheit

Der Betriebsrat kann nicht verlangen, dass der Arbeitgeber die Fachkraft für Arbeitssicherheit zu einer detaillierteren Aufschlüsselung ihrer Tätigkeit veranlasst als im Jahresbericht vorgelegt.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 03. März 2020, 19 TaBV 2/19

Stand:  16.3.2020
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Das ist passiert:


Die Abteilung für Arbeitssicherheit in einer Universitätsklinik erstellte jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit, der auch an den Betriebsrat geleitet wurde. In dem Bericht waren die Arbeitszeiten der Fachkraft für Arbeitssicherheit untergliedert in die sogenannte Grundbetreuung und die betriebsspezifische Betreuung, jeweils in Prozentwerten dargestellt. Der Betriebsrat verlangte vom Arbeitgeber eine detailliertere Aufschlüsselung der konkret ausgeführten Aktivitäten sowie hilfsweise die Überlassung von Berichten und Protokollen über die genauen Tätigkeiten der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Der Betriebsrat argumentierte, dies sei notwendig zur Erfüllung seiner Überwachungspflichten nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.

Das entschied das Gericht:


Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg lehnte den Antrag des Betriebsrats ab. Der Betriebsrat sei keine innerbetriebliche Aufsichtsbehörde, die die Arbeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit im Einzelnen zu kontrollieren habe. Stünden die vom Betriebsrat geforderten Informationen der Arbeitgeberin zur Verfügung, so könne der Betriebsrat zwar die Herausgabe dieser Informationen verlangen. Er könne die Arbeitgeberin jedoch nicht dazu verpflichten, dass diese die Fachkraft für Arbeitssicherheit anweise, einen detaillierteren Bericht über ihre Tätigkeiten zu erstellen, als im Jahresbericht vorgelegt.

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