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Keine Abmahnung wegen Gefährdungsanzeige

Ein Arbeitgeber darf keine Abmahnung aussprechen, wenn der Arbeitnehmer mittels einer sogenannten Gefährdungsanzeige auf einen Personalmangel aufmerksam macht.

Arbeitsgericht Göttingen, Urteil vom 14. Dezember 2017, 2 Ca 155/17

Stand:  27.9.2018
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Das ist passiert:

Eine Arbeitnehmerin ist als examinierte Gesundheits- und Krankenpflegerin in einer psychiatrischen Klinik tätig. Im September 2016 sollte sie als Vertretungskraft auf einer mit 24 Patienten belegten Station eingesetzt werden. Ansonsten war dort nur noch eine Auszubildende im Einsatz. Die Pflegerin hielt die personelle Besetzung für unzureichend und meldete sich bei dem Pflegedienstleiter. Daraufhin bekam die Station noch eine weitere Auszubildende zugeteilt, die ebenfalls stationsfremd war. Darüber hinaus sollte bei unvorhersehbaren Arbeitsspitzen Unterstützung von der Nachbarstation kommen. Die Arbeitnehmerin hielt die Situation noch immer für unzureichend und verfasste eine so genannte Gefährdungsanzeige (auch: Überlastungsanzeige).

Der Arbeitgeber sprach daraufhin eine Abmahnung aus. Er ist der Meinung die Gefährdungsanzeige sei unberechtigt, und wertete das Verhalten der Pflegerin daher als arbeitsvertragliche Pflichtverletzung.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht hielt die Abmahnung für unberechtigt, da diese dem Sinn und Zweck des Arbeitsschutzgesetzes widerspreche. Danach (§ 16) sind Beschäftigte dazu verpflichtet, unverzüglich ihrem Arbeitgeber oder zuständigem Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit zu melden. Dabei komme es nicht darauf an, ob eine objektive Gefährdung bestehe, die subjektiven Einschätzung reiche aus. Das Gericht verurteilte den Arbeitgeber, die erteilte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.

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