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Sturz bei nächtlichem Toilettengang auf Dienstreise ist kein Arbeitsunfall

Eine Toilette oder ein Bettüberwurf stellen keine gefährliche Einrichtung des Hotelzimmers dar und können somit keinen Arbeitsunfall auf einer Dienstreise verursachen.

Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 05. November 2015, S 31 U 427/14  

Stand:  10.3.2016
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Das ist passiert:

Ein Diplom-Ingenieur übernachtete während einer Dienstreise in einem Hotel. Dabei geschah Folgendes: Er stand nachts in seinem Hotelzimmer auf, um zur Toilette zu gehen. Dabei verhakte er sich mit beiden Füßen im Bettüberwurf, stürzte und zog sich einen Bruch eines Wirbelkörpers zu.

Der Ingenieur machte den Unfall bei seiner Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall geltend. Diese lehnte eine Entschädigung jedoch ab, da das nächtliche Aufstehen dem sogenannten „eigenwirtschaftlichen Bereich“ zuzuordnen sei. Einer solchen Sturzgefahr sei er auch in seinem privaten Lebensbereich regelmäßig ausgesetzt. Der Mitarbeiter sah das anders: Schließlich halte er sich bei Dienstreisen in unbekannter Umgebung auf, womit eine besondere Gefahr verbunden sei. Die Angelegenheit ging vor Gericht.

Das entschied das Gericht:

Das Sozialgericht Düsseldorf gab der Berufsgenossenschaft Recht. Ein Arbeitsunfall liege dann vor, wenn ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit bestehe. Dies sei bei dem zu verhandelnden Unglück nicht der Fall gewesen, so das Urteil. Die Nachtruhe im Hotelzimmer und die damit zusammenhängenden Verrichtungen gehörten grundsätzlich nicht mehr zu dem vom Versicherungsschutz umfassten Bereich. Eine Ausnahme könne vorliegen, wenn der Unfall durch eine gefährliche Einrichtung ausgelöst werde, die der Versicherte wegen eines auswärtigen Dienstgeschäftes zwingend benutzen musste. Die Toilette oder der Bettüberwurf seien jedoch keine gefährlichen Einrichtungen in diesem Sinne.

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