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Vergüteter Arztbesuch während der Arbeitszeit

Ein Arbeitnehmer kann im Falle einer entsprechenden tarifvertraglichen Regelung für die Zeit seines Arztbesuches während der Arbeitszeit Vergütung als Entgeltfortzahlung verlangen.

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 08. Februar 2018 – 7 Sa 256/17

Stand:  21.6.2018
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Das ist passiert:

Ein Arbeitnehmer ist als Klima- und Lüftungsmonteur beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Regelungen des „MTV Groß- und Außenhandel Niedersachen“ Anwendung. Hier ist unter anderem geregelt, dass bei Arbeitsverhinderung aufgrund von Krankheit das Entgelt nur für die unumgänglich notwendige Abwesenheit fortgezahlt wird.

Der Mitarbeiter war an einem Arbeitstag in der Zeit von 10:15 bis 11:45 Uhr zu einem Arzttermin bei einem Orthopäden zur Nachuntersuchung einer Knieoperation bestellt. Für die Stunden vor und nach diesem Termin stellte er einen Antrag auf Freizeitausgleich und arbeitete entsprechend an diesem Tag gar nicht.
Der Arbeitgeber belastete das Arbeitszeitkonto sowohl für die Zeit vor und nach dem Arzttermin, als auch für Dauer des Arztbesuchs. Der Klima- und Lüftungsmonteur verlangte daraufhin auf dem Klageweg die Gutschrift von 1,5 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto für die Dauer seines Arztbesuches. Mit Erfolg!

Das entschied das Gericht:

Die Abwesenheit war unumgänglich notwendig im Sinne des „MTV Groß- und Außenhandel Niedersachen“, so die Entscheidung. Ein Arztbesuch gelte in diesem Sinne zwar nicht schon dann als notwendig, wenn der Arzt den Arbeitnehmer während der Arbeitszeit in seine Praxis bestelle. Vielmehr müsse der Arbeitnehmer versuchen, eine Arbeitsversäumnis zu vermeiden. Habe der Arzt außerhalb der Arbeitszeiten Sprechstunden und gebe es keine medizinischen Gründe für einen sofortigen Arztbesuch, müsse der Arbeitnehmer die Möglichkeit des Arzttermins außerhalb der Arbeitszeit nutzen. Eine Pflichtenkollision liege nur vor, wenn sich der Arzt auf diesen Wunsch des Patienten nicht einlasse.

Im vorliegenden Fall habe angesichts der Arbeitszeiten und der Arztsprechstunden objektiv keine Möglichkeit zur Vermeidung des Arbeitszeitausfalls bestanden. Die ausgefallene Arbeitszeit sei dem Arbeitszeitkonto deshalb gutzuschreiben, so das Urteil.

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