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Wegeunfall: Lesen einer SMS ist nicht versichert

Erleidet ein Beschäftigter auf dem Weg von der Arbeit nach Hause einen Auffahrunfall, weil er in eine Parkbucht fährt, um eine private SMS zu lesen, liegt kein Arbeitsunfall vor.

Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 20. Januar 2016, S 1 U 6296/14

Stand:  25.11.2016
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Das ist passiert:

Eine Arbeitnehmerin war mit ihrem Auto auf dem Weg von ihrer Arbeitsstelle nach Hause, als eine SMS auf ihrem privaten Mobiltelefon einging. Um diese lesen zu können, wollte sie in eine direkt an der Straße gelegene Parkbucht einbiegen. Als sie zu diesem Zweck den Blinker setzte und ihr Fahrzeug abbremste, um den Gegenverkehr passieren zu lassen, fuhr ein hinter ihr fahrender Pkw auf ihren Wagen auf. Die Arbeitnehmerin wurde dabei verletzt.

Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Gegen diese Entscheidung ging die Arbeitnehmerin gerichtlich vor.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht hat, wie bereits die Berufsgenossenschaft, einen versicherten Arbeitsunfall verneint, weil die durch den Auffahrunfall verursachten Verletzungen nicht infolge des Zurücklegens des versicherten Wegs aufgetreten seien. Denn die Arbeitnehmerin habe, indem sie ihr Fahrzeug anhielt, selbst die maßgebliche und unmittelbare Wirkursache für den Auffahrunfall gesetzt, so die Entscheidung. Außerdem habe sie ausschließlich aus einem privatwirtschaftlichen Beweggrund – nämlich um eine private SMS zu lesen – die Fahrt nach Hause unterbrochen. Das Lesen der SMS sei nach der Überzeugung der Kammer als rein privatwirtschaftliche Handlung nicht versichert. Die bloße Annahme, es habe sich bei der SMS auch um eine dienstliche Nachricht handeln können, reiche für den Versicherungsschutz nicht aus.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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