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Wie weit reicht die Mitbestimmung beim BEM?

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats erstreckt sich beim betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) nur auf die Ausgestaltung des BEM und nicht auf die Umsetzung der Maßnahmen.

Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung, Beschluss vom 22. März 2016, 1 ABR 14/14

Stand:  31.3.2016
Lesezeit:  02:15 min
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Das ist passiert:

Der Arbeitgeber wollte die Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs feststellen lassen. In dem Spruch ist für die Durchführung des BEM die Bildung eines Integrationsteams vorgesehen. Das Team soll sich aus je einem Vertreter des Arbeitgebers und des Betriebsrats zusammensetzen und das BEM mit dem betroffenen Arbeitnehmer durchführen. Das beinhaltet: Die Beratung konkreter Maßnahmen, den Vorschlag dieser Maßnahmen gegenüber dem betroffenen Arbeitgeber und die Begleitung des nachfolgenden Prozesses.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht gab dem Arbeitgeber Recht. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Maßnahmen des Gesundheitsschutzes nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG greife zwar auch für das BEM-Verfahren. Allerdings betreffe das Mitbestimmungsrecht aufgrund der Rahmenvorschrift des § 84 Abs. 2 S. 1 SGB IX nur die Aufstellung von Verfahrensgrundsätzen. Dabei gehe es um die Klärung der Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers überwunden und mit welchen Leistungen oder Hilfen einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann.

Die Einigungsstelle habe demnach ihre Zuständigkeit überschritten. Ihr Spruch habe sich nicht auf die Ausgestaltung eines BEM beschränkt, sondern die Beteiligung des Integrationsteams an der allein dem Arbeitgeber obliegenden Umsetzung der Maßnahmen vorgesehen.

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