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Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung trotz unterbliebenen BEM

Führt der Arbeitgeber vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) nicht durch, geht dies nicht zu seinen Lasten, wenn der Arbeitnehmer sich an dem BEM sowieso nicht beteiligt hätte.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2019, 17 Sa 1605/18

Stand:  9.9.2019
Lesezeit:  02:15 min
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Das ist passiert:

Ein Arbeitgeber hatte einem langzeiterkrankten Mitarbeiter eine ordentliche krankheitsbedingte Kündigung ausgesprochen. Ein BEM hat er nicht durchgeführt, da er davon ausging, der Mitarbeiter werde einer Einladung ohnehin nicht folgen. Der Mitarbeiter erhob Kündigungsschutzklage – ohne Erfolg.

Das entschied das Gericht:

Die Kündigung ist sozial gerechtfertigt, so das Urteil. Zum Zeitpunkt des Ausspruchs war ein Ende der lang andauernden Arbeitsunfähigkeit nicht absehbar. Im Rahmen der Interessenabwägung konnte dem Arbeitgeber die fehlende Durchführung eines BEM nicht vorgeworfen werden. Er war zu Recht davon ausgegangen, der Mitarbeiter wäre einer Einladung zum BEM nicht gefolgt. Denn: Dieser hatte sich schon zuvor nicht inhaltlich zu seinem Gesundheitszustand geäußert und es abgelehnt, im Betrieb zu erscheinen. Auch der Einladung des Integrationsamtes im Zusammenhang mit der geplanten Kündigung, zu einem Gespräch zu erscheinen, war er mit der Begründung, das Betriebsgelände nicht betreten zu können, nicht gefolgt. Ein milderes Mittel als die Kündigung stand daher nicht zur Verfügung.

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