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Anästhesist in einer Klinik: Arbeitnehmer oder selbstständig?

Bei einem im OP-Bereich einer Klinik tätigen Anästhesisten ist regelmäßig eine abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung anzunehmen.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 22. August 2017, L 1 KR 394/15

Stand:  27.9.2017
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Das ist passiert:

Ein Facharzt für Anästhesiologie war für verschiedene Kliniken als Anästhesist im OP-Bereich tätig. Die Vergütung erfolgte auf Stundenbasis. Auf den Statusfeststellungsantrag einer Klinik stellte die Deutsche Rentenversicherung fest, dass der Anästhesist eine abhängige Beschäftigung ausübe. Es bestehe deshalb eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.

Hiergegen ging der Anästhesist vor. Er war der Meinung, er sei nicht abhängig beschäftigt gewesen, da er nicht an Besprechungen des Operationsteams habe teilnehmen müssen. Auch habe er sich den Operationssaal frei auswählen können. Eine honorarärztliche Tätigkeit sei außerdem gesetzlich vorgesehen. Die Ablehnung einer selbstständigen Tätigkeit stelle eine massive Beschränkung der freien Berufsausübung der Ärzte dar.

Das entschied das Gericht:

Der Anästhesist bekam vor Gericht nicht Recht. Die Richter meinten, er sei für die Klinik als abhängig Beschäftigter tätig gewesen, da er in deren Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen sei. Seine Tätigkeit habe er ohne die Arbeitsgeräte der Klinik nicht ausüben können. Mit der Klinik sei abgesprochen worden, auf welchen Stationen und in welchen Schichten er eingeteilt werde; er sei Teil eines Teams aus Pflegekräften und Ärzten gewesen. Für eine abhängige Beschäftigung spreche außerdem, dass der Anästhesist einen festen Stundenlohn erhalten und kein Unternehmerrisiko getragen habe. Da die Voraussetzungen nicht vorlägen, könne er sich auch nicht auf die Ausnahmeregelung für Notärzte im Rettungsdienst berufen, deren Einnahmen nicht beitragspflichtig seien.

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