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Arbeitgeber haftet nicht für Verlust persönlicher Sachen

Werden einem Mitarbeiter am Arbeitsplatz private Wertsachen gestohlen, muss der Arbeitgeber diese nicht ersetzen.

Landesarbeitsgerichts Hamm, Urteil vom 21. Januar 2016, 18 Sa 1409/15

Stand:  27.1.2016
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Das ist passiert:

Ein Mitarbeiter eines Krankenhauses hatte in seinem Büro Schmuck und Uhren im Wert von rund 20.000 Euro in den Rollcontainer seines Schreibtisches gelegt und diesen verschlossen. Die Wertsachen wollte er am Abend zur Bank bringen und dort in sein Schließfach legen. Aufgrund erheblicher Arbeitsbelastung vergaß er das jedoch. Einige Tage später stellte er fest, dass die Tür zu seinem Büro, die normalerweise verschlossen ist, aufgeschlossen war, der Rollcontainer war aufgebrochen und die Wertsachen waren entwendet worden.

Das Öffnen der Bürotür war nur mit einem Generalschlüssel möglich. Diesen hatte eine Mitarbeiterin in ihrer Kitteltasche aufbewahrt, aus der er nach Aufbrechen ihres Spindes entwendet wurde. Der Bestohlene verlangt nun Schadensersatz von seiner Arbeitgeberin. Seiner Meinung nach wäre sie dazu verpflichtet gewesen, durch klare Anweisungen oder Vorkehrungen für eine sichere Aufbewahrung des Generalschlüssels zu sorgen. Durch dieses Versäumnis habe die Arbeitgeberin den Diebstahl erst möglich gemacht.

Das entschied das Gericht:

Sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz entschieden die Richter nicht im Sinne des Mitarbeiters. Der Arbeitgeber hafte nicht für die abhanden gekommenen Gegenstände. Denn: Eine Schutzpflicht des Arbeitgebers bezüglich mitgebrachter Sachen bestehe nur dann, wenn es sich um Dinge handele, die ein Mitarbeiter zwingend, mindestens aber regelmäßig mit sich führe oder aber unmittelbar oder mittelbar für die Arbeitsleistung benötige, so das Urteil. Nur dann müsse der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, um den Arbeitnehmer vor Verlust oder Beschädigung dieser Gegenstände zu schützen. Hinsichtlich anderer mitgebrachter Sachen ließen sich keine Obhuts- und Verwahrungspflichten begründen – schon allein, um Arbeitgeber vor unerwarteten und unkalkulierbaren Haftungsrisiken zu schützen. 

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