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Arbeitnehmer dürfen nicht mit sinnlosen Tätigkeiten beschäftigt werden

Es verletzt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, wenn er mit sinnlosen Tätigkeiten beschäftigt wird, wie etwa dem täglichen Sortieren von Knöpfen, die abends wieder durcheinander gebracht werden. In diesem Fall kann ein Entschädigungsanspruch gegen den Arbeitgeber bestehen.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 30. September 2014, 1 Sa 107/14

Stand:  11.5.2015
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Das ist passiert:

Eine schwerbehinderte Arbeitnehmerin war bei der Bundeswehr als Hilfsarbeiterin in einer Kleiderkammer beschäftigt. Ihre eigentlichen Aufgaben waren im Rahmen von Umstrukturierungsmaßnahmen entfallen. Das Angebot des Arbeitgebers, sie freizustellen, lehnte die Arbeitnehmerin ab. Sie verlangte eine vertragsgerechte Beschäftigung. Daraufhin übertrug die Arbeitgeberin der Hilfsarbeiterin sinnlose Tätigkeiten, wie etwa das Sortieren von Knöpfen, die abends wieder durcheinandergebracht und am nächsten Tag erneut zum Sortieren vorgelegt wurden.
Die schwerbehinderte Arbeitnehmerin fühlt sich in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt und verlangte vor Gericht Schmerzensgeld.

Das entschied das Gericht:

Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmerin durch die Art der Beschäftigung in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt, so das Urteil. Entscheidend sei hier nicht, ob die zugewiesene Tätigkeit betriebswirtschaftlich sinnvoll ist, sondern, ob durch die Art der zugewiesenen Tätigkeit im Vergleich mit der vertraglich vereinbarten Tätigkeit der soziale Geltungsanspruch des Arbeitnehmers negativ betroffen und der Arbeitnehmer durch die Art der Beschäftigung in seiner Wertschätzung abgewertet wird. Dies war nach Ansicht der Richter hinsichtlich des zugewiesenen Sortierens der Knöpfe der Fall.

Allerdings sei nicht bei jeder Persönlichkeitsrechtsverletzung die Zahlung eines Entschädigungsbetrags angezeigt, sondern nur bei einer schwerwiegenden Verletzung. Hierzu ist laut Urteil eine Abwägung anzustellen, die unter Berücksichtigung von Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie des Grades seines Verschuldens vorgenommen wird. Diese Abwägung fällt hier insbesondere wegen des Fehlens einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit zulasten der Arbeitnehmerin aus, so dass der Arbeitgeber in diesem Fall keine Entschädigung zahlen muss.

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