Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Arbeitsverhältnis oder Werkvertrag: Das Bundesarbeitsgericht setzt Grenzen

Wird nicht die Herstellung einer Sache oder eines Erfolgs, sondern eine bestimmte regelmäßige Tätigkeit geschuldet, dann liegt ein Arbeitsverhältnis vor, auch wenn ein Werkvertrag vereinbart wurde.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. September 2013, 10 AZR 282/12

Stand:  30.9.2013
Teilen: 

Das ist passiert:

Der Kläger war für den Beklagten mit einigen Unterbrechungen seit 2005 auf der Grundlage von zehn verschiedenen als Werkvertrag bezeichneten Verträgen tätig. Im letzten Vertrag von 2009 war vereinbart, dass der Kläger über einen längeren Zeitraum mehrere Bodendenkmäler in einem Computersystem erfasst und nachqualifiziert. Die Tätigkeit konnte nur in den jeweiligen Dienststellen des Beklagten erbracht werden. Einen Schlüssel zu diesen Dienststellen besaß der Kläger nicht. Er arbeitete regelmäßig von 07:30 Uhr bis 17:00 Uhr. Der Zugang zu den Eingabemasken wurde ihm über einen zur Verfügung gestellten PC-Arbeitsplatz mit persönlicher Benutzerkennung ermöglicht. Die Tätigkeit war vom Kläger höchstpersönlich zu erbringen, außerdem war er inhaltlichen und tätigkeitsbezogenen Weisungen unterworfen. Der Kläger konnte die Vergütung in Höhe von 31.200 Euro incl. Mehrwertsteuer nach Abschluss der Bearbeitung bestimmter Gebiete in Einzelbeträgen von jeweils 5.200 Euro abrechnen.

Der Kläger ist der Ansicht, dass er für den Beklagten tatsächlich als Arbeitnehmer und nicht als Unternehmer tätig geworden sei.

Das entschied das Gericht:

Durch einen Werkvertrag nach § 631 BGB wird ein Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes verpflichtet. Bei einem Arbeitsverhältnis wird dagegen die vereinbarte Tätigkeit weisungsgebunden, das heißt in persönlicher Abhängigkeit geleistet. Welches Rechtsverhältnis vorliegt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Widersprechen sich Vereinbarung (hier: Werkvertrag) und tatsächliche Vertragsdurchführung, kommt es auf die praktische Durchführung an. Im vorliegenden Fall lasse die Gestaltung und Durchführung des „Werkvertrags“ erkennen, dass nicht die Herstellung einer Sache oder eines Erfolgs, sondern eine bestimmte Tätigkeit geschuldet war. Der Kläger war in die Arbeitsorganisation der Dienststellen des Beklagten eingegliedert und verrichtete dort weisungsgebunden fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit.

Der Kläger ist deshalb Arbeitnehmer.

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Seminarvorschlag