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Arbeitszeugnis: Kein Anspruch auf Umstellung der Wortreihenfolge

Ein Arbeitnehmer kann nicht verlangen, dass in einem qualifizierten Arbeitszeugnis sein Verhalten gegenüber den Vorgesetzten vor dem Verhalten gegenüber den Kollegen erwähnt wird.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. Dezember 2013, 1 Ta 207/13

Stand:  14.5.2014
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Das ist passiert:

Der Arbeitnehmer hat von seinem Arbeitgeber die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses im Sinne von § 109 Gewerbeordnung (GewO) verlangt. Er erhielt ein Arbeitszeugnis mit einer guten Leistungs- und Verhaltensbewertung. Allerdings steht in dem Zeugnis die Beurteilung seines Verhaltens gegenüber seinen Kollegen vor der Beurteilung seines Verhaltens gegenüber seinen Vorgesetzten.

Der Arbeitnehmer ist der Ansicht, dass die Nennung der Kollegen vor den Vorgesetzten eine Art Geheimcode sei, der darauf hinweise, dass sein Verhalten eben nicht einwandfrei gewesen sei und damit sein inhaltlich an sich überdurchschnittliches Zeugnis abgewertet werde.

Das entschied das Gericht:

Ein überdurchschnittlich gutes Arbeitszeugnis wird nicht dadurch abgewertet, dass bei der Verhaltensbeurteilung des Arbeitnehmers die Kollegen vor den Vorgesetzten genannt werden. Ein entsprechender Erfahrungssatz sei dem Gericht nicht bekannt.

Zwar hat der Arbeitgeber bei der Erteilung eines Arbeitszeugnisses doppelsinnige Ausdrucksweisen oder eine missverständliche Wortwahl oder Satzstellung zu vermeiden. Bei der vom Arbeitgeber gewählten Reihenfolge der Formulierung handelt es sich jedoch nicht um eine missverständliche oder doppeldeutige Satzstellung. Der Arbeitnehmer kann nicht beweisen, dass die Benennung der Kollegen vor den Vorgesetzten sein überdurchschnittliches Zeugnis abwertet.

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