Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Arbeitszeugnis: Nun doch Anspruch auf Dankes- und Wunschformel

Entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Ausspruch von Dank und guten Zukunftswünschen haben, so das Landesarbeitsgericht Düsseldorf.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12. Januar 2021, 3 Sa 800/20

Stand:  14.9.2021
Teilen: 

Das ist passiert:

Der Arbeitnehmer erhielt vom Arbeitgeber nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ein leicht überdurchschnittliches Zeugnis. Als der Arbeitnehmer darum bat, zusätzlich die übliche Abschlussformel mit dem Ausspruch von Dank und guten Zukunftswünschen mit aufzunehmen, lehnte der Arbeitgeber das ab. Er war der Ansicht, dies müsse nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht erfolgen. Daraufhin erhob der ehemalige Beschäftigte Klage vor Gericht.

Das entschied das Gericht:

Das Landesarbeitsgericht folgte dem Antrag des Klägers. Nach Ansicht des Gerichts bestehe ein Anspruch auf eine Abschlussformel. Ein Arbeitnehmer, dem ein überdurchschnittliches Zeugnis und ein einwandfreies Verhalten bescheinigt wurde, habe auch einen Anspruch auf Dank und gute Zukunftswünsche. Davon könne nur abgewichen werden, wenn berechtigte Interessen des Arbeitgebers entgegenstünden. Hiervon zu unterscheiden sei die Äußerung hinsichtlich eines Bedauerns des Arbeitgebers. Denn es bestehe grundsätzlich Wahrheitspflicht, welche bei einem tatsächlich fehlenden Bedauern nicht gewahrt werden würde. Ferner sei es ein Gebot der Höflichkeit, sich bei guten Leistungen für die mehrjährige Zusammenarbeit zu bedanken. Auch gäbe es durch die fehlende Abschlussformel negative Auswirkungen auf künftige Bewerbungschancen, da dadurch eine Entwertung des Arbeitszeugnisses stattfinden würde.

(sts)

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Seminarvorschlag