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Artisten mit „Hochseil- und Todesradnummer“ sind nicht unbedingt Arbeitnehmer

Vereinbart eine Artistengruppe mit einem Zirkusunternehmen im Rahmen einer Zirkusaufführung eine in einem Video dokumentierte Artistennummer darzubieten, liegt in der Regel kein Arbeitsverhältnis vor.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. August 2015, 9 AZR 98/14

Stand:  12.8.2015
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Das ist passiert:

Eine Gruppe von Artisten verpflichtete sich in einem mit einem Zirkus geschlossenen sog. „Vertrag über freie Mitarbeit", im Rahmen der von diesem Zirkus veranstalteten Aufführungen eine einstudierte „Hochseil- und Todesradnummer" darzubieten. Der Zirkus konnte sich aufgrund eines Youtube-Videos ein Bild davon machen. Während der Premiere verunglückte einer der Artisten. Als dessen Kollegen in der Folgezeit erfuhren, dass der Zirkus sie nicht zur Krankenversicherung angemeldet hatte, weigerten sie sich aufzutreten. Der Zirkus nahm dies zum Anlass, das Rechtsverhältnis u.a. fristlos zu kündigen.

So entschied das Gericht:

Während das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage mit der Begründung abwies, es liege kein Arbeitsverhältnis vor, gab das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt der Klage statt. Es ging davon aus, die Beklagte habe die Kläger als Arbeitnehmer beschäftigt und sei deshalb verpflichtet gewesen, sie zur Krankenversicherung anzumelden.

Die Revision des Zirkus vor dem Bundesarbeitsgerichts hatte Erfolg. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts erbrachten die Kläger ihre Artistenleistung nicht als Arbeit-, sondern als freie Dienstnehmer.

Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich von dem Rechtsverhältnis eines freien Dienstnehmers durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Die Beantwortung der Frage, welche Art von Rechtsverhältnis vorliegt, erfordert eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Dem Landesarbeitsgericht kommt hierbei ein Beurteilungsspielraum zu. Der „Vertrag über freie Mitarbeit" sieht ein für Arbeitsverhältnisse charakteristisches Weisungsrecht nicht vor. Tatsachen, die auf eine von dieser Vereinbarung abweichende Durchführung des Vertrages schließen lassen, hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt.

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